Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Hausarztpraxen sind erster Ansprechpartner von Menschen mit Depression. Bei ihnen geht es vor allem darum, „red flags“ wie ein Suizid­risiko zu erkennen und in Abstimmung mit Betroffenen eine adäquate Behandlung einzuleiten. Die Nationale VersorgungsLeitlinie (NVL) nennt drei Hauptsymptome der unipolaren Depression, nämlich:

  • Depressive Stimmung in deutlich ungewohntem Ausmaß

  • Interesse-, Freudverlust an normalerweise angenehmen Tätigkeiten

  • Verminderter Antrieb oder gesteigerte Ermüdbarkeit

Wenn mindestens zwei Hauptsymptome und mindestens eines der nachfolgend genannten sieben Zusatzsymptome erfüllt sind, liegt eine leichte Depression vor. Als Zusatzsymptome zählen unter anderem Verlust des Selbstvertrauens oder des Selbstwertgefühls, ausgeprägte, unangemessene Schuldgefühle, wiederkehrende Gedanken an Suizid oder suizidales Verhalten und Klagen über oder der Nachweis über verminderte Konzentration sowie drei weitere. Wenn mindestens zwei Haupt- und mindestens drei Zusatzsymptome vorliegen, spricht man von einer mittelschweren Depression, ab drei Haupt- und mindestens fünf Zusatzsymptomen von einer schweren Depression. Im Rahmen der zeitaufwendigen Anamnese sollte natürlich auch gefragt und dokumentiert werden, ob die Patientin / der Patient schon einmal daran gedacht hat, sich etwas anzutun, und was sie oder ihn davon abgehalten hat. Das erleichtert die Einschätzung, wie hoch das Suizidrisiko ist.

Weiteres Procedere

Anhand der oben genannten Symptome aus der Leitlinie wird eine Depression diagnostiziert und je nach Schweregrad mit F32/33.0 bis F32/33.3 codiert. In der Hausarztpraxis wird die altersabhängige Versichertenpauschale nach Gebührenordnungsposition (GOP) 03000 und gegebenenfalls die 03230 abgerechnet.

Hospitalisierung

Empfehlung zur stationären Aufnahme:

  • wenn Personen akut suizidal sind,

  • wenn medizinische Versorgung nach Suizidversuch nötig ist,

  • wenn ambulante Therapiemöglichkeiten nicht ausreichen,

  • wenn zuverlässiges Einschätzen des Weiterbestehens der Suizidalität anders nicht möglich ist oder

  • wenn der Aufbau einer tragfähigen therapeutischen Beziehung nicht gelingt und die Person akut suizidal bleibt.

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