Glukose und HbA1c: Auf die Messung kommt es an
Dr. med. Heiner PaschSowohl im EBM als auch in der GOÄ gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Bestimmungen der Parameter abzurechnen. Nicht alle Positionen sind immer sinnvoll beziehungsweise zulässig.
Bei der Abrechnung von Glukosemessungen ist bei EBM-Abrechnung nicht nur auf den Ort der Erbringung, sondern auch auf das Untersuchungsmaterial zu achten. In der GOÄ existieren zusätzlich Funktionstests.
Das sieht der EBM vor
Die Abrechnung von Gebührenordnungsposition (GOP) 32025/1,60 Euro (PoC-Messung) ist nur dann erlaubt, wenn die Messung des Blutzuckers in der Arztpraxis des Vertragsarztes durchgeführt wird, der auch diese Analyse veranlasst hat. Auf Überweisung erbrachte Messungen, zum Beispiel veranlasst durch den benachbarten Gynäkologen, können hier nicht abgerechnet werden. Ebenso ist eine Abrechnung durch die Laborgemeinschaft nicht möglich. In den Anmerkungen des EBM wird davon ausgegangen, dass das Ergebnis spätestens eine Stunde nach Materialentnahme vorliegt.
Die GOP 32057/0,25 Euro (LG) ist die klassische, von der Laborgemeinschaft abgerechnete Leistungsposition. Sie ist auch abrechenbar bei Untersuchung mittels Teststreifen oder Unit-use-Reagenzien. Bei Teststreifenuntersuchung in der eigenen Praxis kann zusätzlich der Zuschlag 32089 (0,80 Euro) abgerechnet werden.
Die Glukosebestimmung im Rahmen der Gesundheitsuntersuchung (GOP 32881/0,25 Euro) ist nur neben der GOP 01732 abrechenbar. Zudem ist hier in der Leistungslegende festgelegt, dass die Bestimmung aus Plasma erfolgen muss. Damit scheidet die Bestimmung mit einem Teststreifen aus.
Auch beim Screening auf Gestationsdiabetes (GOP 01812/1,80 Euro) ist in der Leistungsbeschreibung die Bestimmung der Plasmaglukosekonzentration im Venenblut als Leistungsinhalt gefordert und damit in der Regel weder in der Hausarztpraxis noch der Gynäkologenpraxis erbringbar.
Der HbA1c (GOP 32094/4,00 Euro) wird unabhängig von der verwendeten Methode mit dieser GOP abgerechnet (Laborkompendium).
Das steht in der GOÄ
Die Glukosemessung wird mit Nr. 3514 (M I/70 Punkte) abgerechnet. Bei Mehrfachabrechnung, beispielsweise einem Tagesprofil, kann die Nummer mit Begründung mehrfach abgerechnet werden.
Im Basislabor wird Nr. 3560 (M II.3/40 Punkte) für die Glukosemessung abgerechnet, wenn diese ohne eigene Aufsicht in einer Laborgemeinschaft erfolgt.
Beim Blutzuckertagesprofil wird Nr. 3611 (M II.7/160 Punkte) Blutzuckertagesprofil (4-malige Bestimmung) angesetzt.
Der intravenöse Glukosetoleranztest (7-malige Bestimmung von Glukose) wird mit Nr. 3612 (M II.7/280 Punkte) und der orale Glukosetoleranztest (4-malige Bestimmung) mit Nr. 3613 (M II.7/160 Punkte) abgerechnet.
Diese Tests sollten über die Komplexnummern abgerechnet werden, da sich dann der Aufwand der Begründung bei mehrfachem Ansatz der Nr. 3560 nicht ergibt. Zusätzliche Messungen, etwa bei einem Hungertest, können mit entsprechender Begründung abgerechnet werden.
Die glykierten Hämoglobine werden mit Nr. 3561 (M II. 3/200 Punkte) abgerechnet.
Übersicht: BZ und HbA1c
EBM:
GOP 32025: PoC-Messung
GOP 32057: Laborgemeinschaft
GOP 32057 + 32089: Praxis, Teststreifen
GOP 32881: Gesundheitsunters.
GOP 01812: Gestationsdiabetes
GOP 32094: HbA1c
GOÄ:
Nr. 3514: Praxis
Nr. 3560: LG
Nr. 3611: BZ-Tagesprofil
Nr. 3612: Glukosetoleranztest, iv (7-malig)
Nr. 3613: Glukosetoleranztest, oral (4-malig)
Nr. 3561: HbA1c