GOÄ: Berichte und Gutachten richtig abrechnen
Dr. med. Heiner PaschWie werden Bescheinigungen, Berichte und Gutachten in der GOÄ abgebildet? Welche Voraussetzungen müssen für die Abrechnung der Nummern 70, 75, 80 und 85 erfüllt sein?
Die relevanten Abrechnungspositionen in der Gebührenordnung-Ärzte (GOÄ) sind die Nrn. 70, 75, 80 und 85. Zunächst einmal muss aber der Unterschied zwischen Bescheinigung, Befundbericht und Gutachten geklärt werden.
Eine Bescheinigung, die in der Regel kurz gefasst ist, ist lediglich ein Schriftstück, mit dem ein Tatbestand schriftlich fixiert ist.
Ein Bericht ist ein rein deskriptiver Text, in dem eine Aussage über den Ablauf eines Geschehens beschrieben wird, beispielsweise über eine ärztliche Diagnostik und/oder Behandlung, ohne dass eine Bewertung oder eine Prognose abgegeben wird.
In einem Gutachten schließlich werden Bewertungen, Fragen nach ursächlichen Zusammenhängen (z. B. bei einem Unfall) oder Prognosen abgegeben.
Nr. 70
Die Nr. 70 honoriert mit 40 Punkten die einfache Bescheinigung. Dazu zählen neben der in der Leistungslegende namentlich erwähnten AU-Bescheinigung alle einfachen Bescheinigungen – auch auf vorgedruckten Formularen. Ein medizinischer Inhalt ist nicht zwingend vorgeschrieben. Hierbei sollte man den kompletten Gebührenrahmen nach § 5 GOÄ ausschöpfen.
Nr. 75
Geht der Text über eine einfache Bescheinigung hinaus und ist andererseits eine gutachterliche Stellungnahme nicht gefordert, kommt die Nr. A 75 zur Abrechnung. Bei der Nr. 75 handelt es sich um den ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht, der mit 130 Punkten vergütet wird. Die Analogabrechnung wird deshalb gewählt, da zumindest ein Therapiehinweis in der Regel nicht erforderlich ist.
Nr. 80
Die Nr. 80 mit 300 Punkten ist die typische Nummer für einfache Versicherungsanfragen mit einer gutachterlichen Äußerung. Dabei muss mindestens eine Frage des Auftraggebers das Kriterium der gutachterlichen Äußerung erfüllen. Einige typische Fragen sind im Textkasten aufgeführt.
Nr. 85
Die Königsziffer der Berichterstellung ist die Nr. 85, die schriftliche gutachterliche Stellungnahme mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand, 500 Punkte je angefangene Stunde Arbeitszeit. Das heißt aber auch, dass entsprechend der Legende die volle Stunde nicht erfüllt sein muss.
Ein außergewöhnlicher Aufwand kann dabei beispielsweise eine komplexe Fragestellung und/oder die Berücksichtigung wissenschaftlicher Texte sein.
Schreibgebühren
Neben den Nrn. 80 und 85 können Schreibgebühren abgerechnet werden, die Nrn. 95 und 96 mit allerdings nur einfachem Multiplikator. Auch eine Aktenkopie für die eigene Archivierung ist mit der Nr. 96 abrechenbar.
Zusätzlich sollten auch berechtigte Nebenkosten nicht vergessen werden, etwa Kopierkosten (z. B. 0,50 € pro kopierte Seite) und eventuell anfallende Portokosten.
Bericht oder Gutachten?
Fragen, die aus einem Bericht ein Gutachten machen können
Halten Sie Herrn/Frau Muster für gesund?
Ist nach Ihren Erfahrungen eine vorzeitige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten?
Wie ist die Prognose der Erkrankung?
Sind die Beschwerden allein auf den Unfall zurückzuführen?
Besteht ein Zusammenhang der jetzigen Beschwerden mit einer früheren Erkrankung – wenn ja, welcher?
Ist mit einer kompletten Wiederherstellung zu rechnen?