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GOÄ: Wegegeld und Reiseentschädigung nutzen

von Dieter Jentzsch

Arzt macht einen Hausbesuch
Foto: alex.pin - stock.adobe.com

Die GOÄ sieht in den Paragrafen 7 bis 9 Details für Wegegeld und Reiseentschädigungen vor. Diese Regelungen müssen angewendet werden, um bei Besuchen nicht nur die ärztlichen Leistungen sachgerecht zu liquidieren. Anderenfalls verzichtet man unnötigerweise auf Einnahmen.

Zu den Besuchshonoraren treten nämlich immer auch Wegegelder, selbst, wenn Ärzte und Patienten benachbart wohnen. Maßgeblich dafür sind nach § 8 GOÄ vier Radien:

  • unter (alles bis zu) 2 km = 3,58 € (bei Nacht 7,16 €),
  • mehr als 2 bis zu 5 km = 6,65 € (bei Nacht 10,23 €),
  • mehr als 5 bis 10 km = 10,23 € (bei Nacht 15,34 €),
  • mehr als 10 bis 25 km = 15,34 € (bei Nacht 25,56 €).

Diese Wegegelder dürfen jeweils auch dann in voller Höhe berechnet werden, wenn mehrere Privatversicherte anlässlich einer Besuchstour aufgesucht werden.

Nur, wenn mehrere Patienten zugleich in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Alten- und Pflegeheim besucht werden, darf es unabhängig von der Zahl dieser Patienten nur einmal angesetzt werden.

Wenig bekannt ist die Vorschrift in § 9 GOÄ, die Reiseentschädigung! Sie wird fällig, wenn zwischen Praxisstelle des Arztes und Besuchsstelle mehr als 25 km liegen. Hier wird anstelle der Radien laut § 8 GOÄ die Anzahl der gefahrenen Kilometer bezahlt.

Pro zurückgelegtem Kilometer werden 0,26 € anerkannt. Werden zum Beispiel bei einer Entfernung von 30 km mit Hin- und Rückfahrt 60 km zurückgelegt, ergibt sich ein Kostenersatz von 15,60 €. Das klingt zunächst sehr gering – hinzu kommt aber noch eine Gebühr für die Abwesenheit von der Praxis. Sind Ärzte bis zu acht Stunden abwesend, beträgt die Reiseentschädigung 51,13 €, bei mehr als acht Stunden sind es 102,26 €.

Kosten müssen belegt werden

Wenn Ärzte ihr Auto dafür nicht nutzen (können), werden die Kosten für das tatsächlich genutzte Verkehrsmittel (ggf. Flug- oder Schiffstarif) erstattet. Das gilt auch für entstehende Übernachtungskosten. Die Kosten für Flugtickets oder auch die Hotelrechnung sind als Anlage zur GOÄ-Rechnung zu belegen, sonst ist die Rechnung entsprechend § 12 GOÄ nicht fällig. Selbstverständlich werden alle erbrachten ärztlichen Leistungen zusätzlich bezahlt. Die Entschädigungen nach den §§ 7–9 dürfen trotzdem nicht vergessen werden, weil Ärzte sonst auf einen hohen Anteil der ihnen zustehenden Gebühr ohne Not verzichten würden.

Am folgenden Beispiel wird dies deutlich: Angenommen wird ein Besuch in der Nacht zwischen Samstag und Sonntag. Praxisstelle des Arztes und Aufenthalt des Patienten sind 40 km voneinander entfernt. Der Besuch wird um 23:30 Uhr ausgeführt und ist erst am folgenden Tag um 10:00 Uhr (Rückkehr des Arztes zu Hause) beendet. Der Patient wird vollständig körperlich nach Nummer 7 GOÄ untersucht, er erhält eine Infusion von mehr als 30 Minuten Dauer nach Nummer 272. Am Sonntagmorgen wird der Patient nochmals gründlich untersucht. Für die Übernachtung des Arztes im Haus des Patienten entstehen keine Kosten. Es kann wie folgt liquidiert werden:

Entschädigung/Gebühr Faktor Betrag
§ 9 Abs. 2.2 (> 8 Stunden) Festbetrag 102,26 €
§ 9 Abs. 2.1 (80 km à 0,26 €) Festbetrag 20,80 €
Besuch – zeitaufwändig 2,3-fach 42,90 €
Zuschlag „G“ nachts Festbetrag 26,23 €
Zuschlag „H“ Sa. auf So. Festbetrag 19,82 €
7 – Vollständige Untersuchung samstags 2,3-fach 21,45 €
272 – Infusion > 30 Min. 2,3-fach 24,13 €
7 – Vollständige Untersuchung sonntags 2,3-fach 21,45 €

Bei ihrer Liquidation sollten Ärzte auch die Verweilgebühr nach Nummer 56 GOÄ nicht vergessen. Verweilen sie beim Patienten länger als 30 Minuten, ohne zugleich eine berechenbare ärztliche Leistung zu erbringen, kann pro angefangener halber Stunde je einmal Nummer 56 berechnet werden.

Sowohl für die ärztlichen Leistungen als auch die hier näher beschriebenen Entschädigungen gilt: Werden sie in der Arztrechnung nicht aufgeführt, kommt eine nachträgliche Abrechnung nicht mehr infrage, die von der GOÄ eröffneten Möglichkeiten werden dann zum Schaden des Arztes nicht genutzt.

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Author's imageIlias TsimpoulisChief Medical Officer bei Doctolib
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