Hautkrebs-Screening im EBM abrechnen

Nach der Krebsstatistik der Deutschen Krebsgesellschaft liegt das Maligne Melanom in Deutschland bei Männern an vierter und bei Frauen an fünfter Stelle der diagnostizierten bösartigen Tumore. Entsprechend häufig fällt die Diagnose. Aber wie rechnet man sie ab?
Die Häufigkeit von diagnostizierten Hautkrebserkrankungen hat nach Einführung des Hautkrebs-Screenings als GKV-Leistung im Jahr 2008 deutlich zugenommen, sowohl beim Malignen Melanom als auch beim Basalzell- und Plattenepithelkarzinom. Abrechenbar im EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) ist das Hautkrebs-Screening sowohl für Dermatologen als auch für Hausärzte.
Kassenabrechnung
Für Hausärzte existieren im EBM zwei Abrechnungspositionen, die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01745 und 01746, wobei die GOP 01746 eine Zuschlagsposition zur GOP 01732 (Gesundheitsuntersuchung) ist. Dabei sollte das Screening nach den Vorstellungen der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie zwar möglichst in Kombination mit der Gesundheitsuntersuchung erfolgen, was aber durch die unterschiedlichen Abstände inzwischen konterkariert wird. Für die Gewährleistung einer regelmäßigen Untersuchung bietet sich hier optimalerweise ein Recall-System an. Der Unterschied beider GOP besteht lediglich in der Bewertung: die GOP 01745 ist mit 253 Punkten, die GOP 01746 mit 209 Punkten bewertet.
Das Hautkrebs-Screening ist nach der Richtlinie bei jedem Versicherten ab 35 Jahre einmal alle zwei Kalenderjahre abrechenbar. In allen KVen bestehen zusätzlich Sonderverträge mit unterschiedlichen Krankenkassen über Untersuchungen auch bei unter 35-jährigen Versicherten, die teils für Hausärzte und Dermatologen abrechenbar sind, teils aber auch nur für Dermatologen. Zudem gibt es auch unterschiedliche Eintrittsalter.
Leistungsinhalt beider Positionen ist die „Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs gemäß Abschnitt D. II. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie“. Neben der visuellen Ganzkörperinspektion als obligater Leistung ist seit dem 1. April 2020 die Auflichtmikroskopie (Dermatoskopie) als fakultative Leistung dazugekommen. Das heißt, dass ein Dermatoskop vorgehalten werden muss, um das Hautkrebs-Screening abrechnen zu können.
Sobald der Hausarzt einen suspekten Befund erhebt, sollte der Patient nach den Vorgaben der Richtlinie an einen Dermatologen zur weiteren Abklärung überwiesen werden.
Privatabrechnung
Aus Mangel an speziellen Nummern muss man hier auf kurative Positionen zurückgreifen. Die Beratung erfolgt üblicherweise mit der Nr. 1, es kann aber durchaus auch einmal die Nr. 3 sein.
Dazu kommt dann immer die Nr. 7 für die Untersuchung des kompletten Hautorgans. Vor allem die Nr. 7 kann mit einem höheren Faktor abgerechnet werden, wenn die Untersuchung zeitaufwendiger ist als üblich; so bei sehr immobilen Patienten oder bei einer Vielzahl zu überprüfender Befunde. Setzt man bei Vorhandensein suspekter Naevi das Dermatoskop ein, kann zusätzlich die Nr. 750 (aber nicht neben Nr. 3!) abgerechnet werden; die Nr. 750 ist neben anderen Begründungen auch dann steigerbar, wenn etliche Naevi dermatoskopiert werden müssen. Denn die Nr. 750 ist nur einmal pro Sitzung berechnungsfähig, da der Legendentext lautet „je Sitzung“.
Video-Dokumentation GOÄ |
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Eine zusätzliche Leistung, die sich allerdings nur für Hausarztpraxen lohnt, die sich auf dermatologische Probleme und insbesondere auch das Hautkrebs-Screening fokussiert haben, ist die Nr. 612 A, die „Videosystem-gestützte Untersuchung und Bilddokumentation von Muttermalen, einschließlich digitaler Bildweiterverarbeitung und -auswertung (z.B. Vergrößerung und Vermessung)“, analog zur Nr. 612 GOÄ.
Die Leistung ist bewertet mit 757 Punkten. Bei 1,8-facher Abrechnung sind das 79,42 Euro. Die Nr. 612 A ist nur einmal pro Sitzung abrechenbar, da der Legendentext mehrere Muttermale beinhaltet. |
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