Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Tattoos werden nicht in der Arztpraxis gestochen, ebenso wenig wie Piercings. Deshalb ist man geneigt zu sagen: Die Entfernung muss auf jeden Fall komplett privat bezahlt werden. Dies ist allerdings nicht immer der Fall. Bei der Frage „Wer zahlt?“ muss man grundsätzlich zwei unterschiedliche Situationen berücksichtigen:

1. Folgebehandlung wegen medizinischer Komplikationen und
2. Entfernung von Körperschmuck, der irgendwann nicht mehr gefällt.

Rechtslage: wenn die Tätowierung zu einer behandlungsbedürftigen Komplikation führt

Wie sieht die Rechtslage aus: In § 52 Abs. 2 SGB V (Sozialgesetzbuch, 5. Buch) steht: „(2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.“

Das heißt übersetzt: Immer wenn die Tätowierung zu einer behandlungsbedürftigen Komplikation führt, ist dies eine vertragsärztliche Leistung, die zunächst mit der Krankenkasse abgerechnet werden kann. Es ist die Entscheidung der jeweiligen Krankenkasse, in welcher Höhe sich der Versicherte an den Kosten beteiligen muss.

Damit die Krankenkasse aber überhaupt erfährt, dass es sich bei der Behandlung um eine Komplikation nach einem medizinisch nicht indizierten Eingriff (in unserem Falle ein Tattoo) handelt, ist in dem Diagnosenfeld die Kodierung „U69.10G, Andernorts klassifizierte Krankheit, für die der Verdacht besteht, dass sie Folge einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings ist“ einzugeben. Eine entsprechende Mitteilung an die Krankenkasse und den Versicherten ist nach § 58 Abs. 2 BMV-Ä (Bundesmantelvertrag-Ärzte) vorgesehen.

Abrechnung der Tattoo-Entfernung als IGeL

Die derzeit gängige Methode der Tattoo-Entfernung ist die Laserbehandlung. Da es keine originäre Position gibt, muss analog abgerechnet werden. Hier bieten sich die Nrn. 2440 A, 2885 A und 2886 A an, allesamt Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer. Unterschiede bestehen in der Größe der Hautveränderung und in der Impulszahl des Lasers.

Die Nr. 2440 A gilt für eine Größe der Veränderung bis 7 cm² und bis zu 50 Impulse/Sitzung. Die Leistung ist maximal dreimal im Behandlungsfall abrechenbar. Die Nr. 2885 A ist berechenbar für Veränderungen von 7 bis 21 cm² und Impulsraten zwischen 50 und 100 pro Sitzung, die Nr. 2886 A für Veränderungen über 21 cm² und mehr als 100 Impulse/Sitzung.

Problematisch könnte die Berechnung der Nr. 444 neben der Nr. 2440 A sein, da im Katalog für diesen Zuschlag lediglich die originäre Nr. 2440, aber nicht die Analogziffer gelistet ist.

Sollten Sie nach der Behandlung zur Beruhigung des behandelten Areals ein Lokalsteroid auftragen, dann kann die Nr. 209 diskutiert werden, wobei allerdings Voraussetzung das Vorhandensein einer Hauterkrankung ist. Auch eine lokale Kältetherapie mit Kaltpackungen kann im Einzelfall erforderlich und dann auch abrechenbar sein (Nr. 530).

§ 58, ABSATZ 2 BMV-Ä
Aufgrund des Bundesmantelvertrags–Ärzte ist der Arzt zur Weiterleitung der Daten an die Krankenkasse verpflichtet:

(2) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen haben, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen verpflichtet, den Krankenkassen die erforderlichen Daten mitzuteilen. Die Versicherten sind über den Grund der Meldung nach Satz 1 und die gemeldeten Daten zu informieren.