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Abrechnung

Anträge wegen unzulässiger Verordnungen von Sprechstundenbedarf sind laut KV Nordrhein häufig. Im Jahr 2018 wurden demnach in Nordrhein circa 15.000 Anträge wegen unzulässiger Verordnungen im SSB gestellt. Antragsteller ist die Rezeptprüfstelle Duderstadt GmbH (RPD) im Auftrag der Krankenkassen.

Grundlage für die Anträge ist die SSB-Vereinbarung (letzte Änderung zum 01.04.2019). In Anlage 1 der Vereinbarung werden in einer Art Positivliste die Produkte und Produktgruppen genannt, die in Nordrhein als SSB verordnungsfähig sind. Eine neue Vereinbarung wird derzeit von der KV Nordrhein und den Krankenkassen verhandelt.

Der KV Nordrhein liegen nur eingeschränkte Informationen vor, warum die RPD zu einzelnen Produkten Anträge stellt. Auf Ihrer  Homepage hat sie Informationen zum Ablauf des Antragsverfahrens sowie Tipps für betroffene Ärzte veröffentlicht.

Ablauf des Antragsverfahrens

Die RPD reicht die Anträge ein. Damit muss innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Quartals, in dem die Verordnungen angefallen sind, gerechnet werden. Die Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen Nordrhein informiert betroffene Praxen zeitnah über die eingegangenen Anträge. Die Praxis kann danach innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abgeben oder eine Einverständniserklärung unterzeichnen. Die Prüfungsstelle entscheidet über den Antrag per Bescheid. Sowohl die betroffene Praxis, die KV Nordrhein als auch die RPD können gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erheben. Der Widerspruch wird vor dem Beschwerdeausschuss (BA) verhandelt. Der BA teilt die Entscheidung schriftlich mit (BA-Bescheid). Gegen die Entscheidung des BA ist eine Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des BA-Bescheides möglich.

Was betroffene Praxen tun sollten

Ist die eigene Praxis betroffen, solte zunächst geprüft werden, für welches Quartal ein Antrag gestellt wird und welche Verordnungen beanstandet werden. Praxisinhaber sollten auf Basis der SSB-Vereinbarung prüfen, ob der Antrag gerechtfertigt sein kann. Wer zu dem Ergebnis kommt, dass der Artikel als SSB verordnet werden kann, kann innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme an die Prüfungsstelle senden.

Ansprechpartner zu Anfragen, zu Fristen, Stellungnahmen und Bescheiden ist die Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen.

Weitere Hinweise finden Sie unter:https://www.kvno.de/sprechstundenbedarf