Seit über 20 Jahren schon müssen für die Erlangung und alle fünf Jahre auch für die Verlängerung eines LKW-Führerscheins (Klassen C, C1, CE, C1E) ärztliche Bescheinigungen vorgelegt werden.
Die ärztlichen Bescheingungen für den LKW-Führerschein beziehungsweise die diesen vorhergehenden ärztlichen Untersuchungen sollen klären, ob Erkrankungen vorliegen, die eine Nichterteilung oder Nichtverlängerung der Fahrerlaubnis bedingen. Bei den LKW-Führerscheinbewerbern kann mit Ausnahme des augenärztlichen Teils diese Untersuchung von jedem Hausarzt durchgeführt werden.
Amtliche Vorgaben
Die Einzelheiten zu dieser Untersuchung sind geregelt in der Fahrerlaubnisverordnung FeV (https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/), insbesondere in der Anlage 5. Über das Ergebnis der Untersuchung müssen die Antragsteller eine Bescheinigung nach vorgegebenem Muster (Anlage 5 zur FeV) einreichen. Vorgaben oder Qualifikationen bei der Wahl des untersuchenden Arzts sind nicht formuliert.
Untersuchungsumfang
Gemäß dem Hinweis für den Arzt (Teil I der Bescheinigung) sollen Kenntnisse erworben werden über das Vorliegen von „Beeinträchtigungen des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens, die Bedenken gegen seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen.“
Zunächst soll im Rahmen der Anamnese nach einschränkenden Krankheiten und Unfällen gefragt werden. Des Weiteren sind die Organbereiche einzeln aufgeführt, zu denen jeweils eine Stellungnahme abgegeben werden muss. Neben der Erhebung der Körpermessdaten ist dies die Beurteilung des allgemeinen Gesundheitszustandes. Weiter soll nach Körperbehinderungen gefragt oder bei der Untersuchung geschaut werden.
Bei den einzelnen Organbereichen wird gesondert zum Herz-Kreislauf-System gefragt, zur Niere, zu endokrinen Störungen, zum Nervensystem sowie zum Gehör (Flüstersprache). Insbesondere ist auch nach psychischen Erkrankungen (Alkohol, Drogen, Arzneimittel) und nach Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit zu fahnden. Laut Bescheinigung wird zusätzlich eine Urinuntersuchung erwartet (inkl. Sediment).
Die Frage nach Anzeichen einer schweren Bluterkrankung kann sicher klinisch beurteilt werden, auch die Untersuchung eines Blutbildes kann sinnvoll sein.
Abrechnung
Unstrittig ist die Tatsache, dass es sich hier immer um eine Selbstzahlerleistung handelt, die nach GOÄ (Gebührenordnung der Ärzte) abgerechnet wird. Deshalb sollte vor der Untersuchung ein Behandlungsvertrag abgeschlossen werden.
Bei dem oben geschilderten Fragen- und Untersuchungsprogramm ist neben der Nr. 1 zweifelsfrei eine Ganzkörperuntersuchung (Nr. 8) erforderlich. Das Blutbild wird mit den Nrn. 250, 3550 und 3551 abgerechnet, der Urintest mit den Nrn. 3511 und 3531. Um bisher nicht bekannte Ischämien oder Rhythmusstörugen auszuschließen, ist ebenfalls ein EKG (Nr. 651) indizert.
Bleibt letztlich noch die Berechnung der Bescheinigung selbst. Hier kann die Nr. 70 abgerechnet werden. Aber auch die Nr. 80 (gutachtliche Äußerung) ist zu diskutieren, dann aber auch die Nrn. 95 und 96.
Abrechnungsbeispiel:
Diagnose: Untersuchung und Bescheinigung vor Beantragung oder Verlängerung eines LKW-Führerscheins
- Nr. 1 Beratung
- Nr. 8 Ganzkörperuntersuchung
- Nr. 250 Blutentnahme
- Nr. 80 Gutachtl. Stellungnahme
- Nr. 95 Schreibgebühr
- Nr. 96 Durchschrift
- Nr. 651 Ruhe-EKG
- Nr. 3511 Urin-Streifentest
- Nr. 3531 Urinsediment
- Nr. 3550 Blutbild
- Nr. 3551 Differentialblutbild
Bei Anwendung des Regelsatzes (2,3/1,8/1,15-fach) ergibt sich hierbei ein Gesamthonorar von 133,61 Euro
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