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Abrechnung

Die sektorenübergreifende Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA), wird auch 2022 mit rund zehn Euro honoriert. Darauf haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband verständigt.

Seit Juli 2021 sind Ärzte in Praxen und Krankenhäusern verpflichtet, die elektronische Patientenakte zu befüllen, wenn der Patient es wünscht. Auch Zahnärzte und Vertragspsychotherapeuten können die Aufgabe übernehmen. Der Gesetzgeber sah für die Erstbefüllung ein Honorar von zehn Euro vor. Diese Vorgabe war allerdings nur bis Ende letzten Jahres befristet, KBV und Krankenkassen sollten bis dahin eine Vergütung im EBM vereinbaren.

Neue GOP 01648 nur zum Befüllen der Akte

Wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung nun mitteilt, können Vertragsärztinnen und Vertragsärzte die sektorenübergreifende Erstbefüllung einer ePA ab sofort über die Gebührenordnungsposition (GOP) 01648 (89 Punkte/ 10,03 Euro) abrechnen. Diese ersetzt die bislang gültige Pseudo-GOP 88270. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

Die Leistung umfasst nur das erstmalige Befüllen der ePA mit Befunden, Arztbriefen und anderen Dokumenten, die für die Behandlung relevant sind. Die Beratung des Patienten ist nicht Bestandteil der Leistung. Die GOP 01648 kann pro Versicherten nur einmal, also ausschließlich bei der Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte, abgerechnet werden.

Weitere Informationen zum Thema bieten die Praxisnachrichten der KBV auf dieser Seite.