Neue Vergütungspauschale für erstattungsfähige Gesundheits-Apps

Für erstattungsfähige Gesundheits-Apps, die vorläufig in das BfArM-Verzeichnis aufgenommen werden, gibt es seit 1. Mai eine neue Vergütungspauschale. Das teilt die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit.
Die neue Pauschale 86700 (7,12 Euro) vergütet die ärztlichen beziehungsweise psychotherapeutischen Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Verlaufskontrolle und Auswertung digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA) erforderlich sind. Wie die KBV mitteilt, habe man sich darauf mit dem GKV-Spitzenverband geeinigt.
So wird die Pauschale 86700 abgerechnet
Die Pauschale kann demnach pro DiGA im Krankheitsfall bis zu zweimal im Jahr abgerechnet werden. Allerdings nicht gleichzeitig mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 01470 (18 Punkte) für das Ausstellen der Erstverordnung derselben DiGA. Die Erstverordnung ist bis zum 31. Dezember 2022 für alle DiGA berechnungsfähig – für vorläufig und für dauerhaft aufgenommene digitale Gesundheitsanwendungen.
Eigene Pauschale für Kinder und Jugendliche
Geeinigt hat man sich zudem darauf, dass auch Kinder- und Jugendärzte für die Verordnung von Gesundheits-Apps eine Vergütung erhalten. Bisher gibt es allerdings nur drei DiGA für 12- bis 17-Jährige, die zur Erprobung in das BfArM-Verzeichnis aufgenommen wurden: Mawendo, compagnion patella und Rehappy.
Die Abrechnung der Erstverordnung für Kinder und Jugendliche erfolgt über eine gesonderte Pauschale 86701 (2 Euro), die grundsätzlich der GOP 01470 entspricht. Sie ist ebenso bis zum 31. Dezember 2022 befristet.
Da bei den DiGA Mawendo und compagnion patella auch eine ärztliche Kontrolle nötig ist, können Kinder- und Jugendärzte hier noch die 86700 für Verlaufskontrolle und Auswertung abrechnen.
Neue GOP für Vivira
Darüber hinaus wird für die DiGA Vivira, die dauerhaft im BfArM-Verzeichnis aufgenommen wurde und bei einer Osteochondrose der Wirbelsäule verordnet werden kann, eine neue GOP in den EBM aufgenommen. Die GOP 01472 (64 Punkte / 7,21 Euro) kann ab 1. Juli für die Verlaufskontrolle und Auswertung von Hausärzten, Internisten ohne Schwerpunkt, Orthopäden und Fachärzten für Chirurgie abgerechnet werden.
Quelle: KBV
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