Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Mit den modernen Asthmatherapeutika und einem auf partizipativer Entscheidung zwischen Arzt und Patient beruhendem Asthmamanagement sind akute Asthmaanfälle, die in der Regel auch einen notfallmäßigen Hausbesuch erfordern, in der heutigen Zeit deutlich seltener geworden. Dennoch sind akute Atemwegsobstruktionen immer ein medizinischer Notfall.

Notfallbesuch

Bei einem Anruf, wie im Vorspann beschrieben, ist in aller Regel ein Hausbesuch gefordert, der dann auch möglichst zügig erfolgen sollte. Die Abrechnung richtet sich dabei nach dem genauen Zeitpunkt der Anforderung.

Im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) gibt es dafür die GOP 01410, 01411 und 01412, im organisierten Notfalldienst die GOP 01418. Bei Abrechnung nach der Gebührenordnung Ärzte (GOÄ) ist es die Nr. 50 (inkl. der Leistun-gen nach Nr. 1 + 5), ergänzt durch unterschiedliche Zuschläge (E bis H). Dazu darf das entfernungsabhängige Wegegeld gemäß § 8 GOÄ nicht vergessen werden.

Erstdiagnostik

Die Erstdiagnostik ergibt sich meist schon aus dem klinischen Aspekt des Kranken. Hier sind lediglich die Auskultation des Thorax und eine Messung des Blutdrucks indiziert. Falls der Zustand des Patienten es erlaubt, bleibt vielleicht noch die Möglichkeit einer Peakflow-Messung.

Bei GKV-Patienten sind alle diese Maßnahmen in die Versichertenpauschale (GOP 03000) integriert und nicht gesondert abrechenbar. 

In der GOÄ kann die klinische Untersuchung mit der Nr. 7 und die Peakflow-Messung mit der Nr. 608 abgerechnet werden. Abhängig von der akuten Situation kann auch die Einholung einer Fremdanamnese erforderlich werden, abrechenbar mit der Nr. 4.

Therapie

In den allermeisten Fällen ist hier die i.v.-Injektion von Cortison sowie die Anlage einer Infusion mit einem Theophyllinpräparat indiziert. Oftmals ist danach dann die abwartende Beobachtung des Patienten notwendig, um den Erfolg der Therapie beurteilen zu können.

Während im EBM die Therapie nicht neben der GOP 03000 abrechenbar ist, ist in der GOÄ die Infusion abrechenbar mit den Nrn. 271 (unter 30 Minuten) oder 272 (über 30 Minuten). Falls vorher eine Braunüle gelegt wurde, ist auch die zusätzliche Injektion von Medikamenten mit der Nr. 261 berechenbar, dabei bitte die Auslagen nicht vergessen (Infusionsbesteck und Medikamente).

Im EBM wäre bei Erfüllung der Vorgaben nur die Verweilzeit nach GOP 01440 abrechenbar, und zwar für jeweils vollendete 30 Minuten. Auch in der GOÄ ist die Verweilzeit nach 30 Minuten abrechenbar (Nr. 56), danach aber für jede weitere angefangene halbe Stunde. Die Stolperfalle bei beiden Gebührenordnungen ist jedoch, dass die Verweilzeit erst nach Ende der Infusion anfängt, da erst dann die Infu-sionsleistung erbracht ist.

Um die Ursache der stattgehabten Krise zu eruieren, sind neben weiterführender Diagnostik (Allergietests?, Siprometrie u. a.) auch Gespräche wichtig, im EBM mit der GOP 03230, in der GOÄ auch mit der Nr. 3 abrechenbar.

Notfallbesuch: EBM und GOÄ

Notfallbesuche in Abhängigkeit des Zeitpunkts der Anforderung

Notfallbesuche im EBM

  • 01410: werktags 7 - 19 Uhr

  • 01411: werktags 19 - 22 Uhr; Wochenende, Feiertage, 24./31.12: 7 - 19 Uhr

  • 01412: werktags 22 - 7 Uhr; Wochenende, Feiertage, 24./12.: 19 - 7 Uhr

  • 01418: immer im Notfalldienst

GOÄ: Zuschläge zur Nr. 50

  • E: werktags 8 - 20 Uhr

  • F: werktags 6 - 8 und 20 - 22 Uhr

  • G: werktags 22 - 6 Uhr

  • H: Wochenende und Feiertage 0 - 24 Uhr; der Zuschlag H ist gegebenenfalls mit den Zuschlägen F und G kombinierbar.

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