Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung
Inhaltsverzeichnis

Für gesetzlich krankenversicherte Patienten sind längst im EBM die Kapitel  3.2.5 und 4.2.5 vorhanden. Der EBM wird laufend um alles, was im Hinblick auf die Palliativmedizin relevant ist, ergänzt. Die dafür in der GOÄ vorhandenen Möglichkeiten sollen hier näher erläutert werden. Gegenüber allen Selbstzahlern und Privatversicherten bildet die GOÄ (zuletzt renoviert im Jahre 1996) für Ärztinnen und Ärzte die einzige Rechtsgrundlage, nach der sie ihre erbrachten Leistungen liquidieren dürfen. Ihr Leistungsverzeichnis nennt keine speziellen Positionen für die Palliativmedizin.

Besuche bei den Patienten

Für Besuche durch Ärzte ist die Nummer 50 berechenbar. Die Zuschläge dafür nach den Buchstaben E bis H sind ebenfalls selbstverständlich. Wenn z.B. nichtärztliche Angehörige von Palliativbetreuungsteams die Patienten für Injektionen, Katheter- oder Verbandwechsel, Blutentnahmen pp. aufsuchen, dürfen zwar die einzelnen nach ärztlicher Aufsicht und fachlicher Weisung erbrachten Leistungen abgerechnet werden, der Besuch durch das nichtärztliche Personal wird aber nur nach Nummer 52 (zum vollkommen inakzeptablen Preis von 5,83 €, nicht steigerbar und ohne Wegegeld!) vergütet. Sogar die Zuschläge, die für den Fall ärztlicher Besuche nachts, Samstags-, Sonn- und Feiertags anfallen, sind neben GOÄ 52 ausdrücklich ausgeschlossen. Auch dieser Ausschluss ist erst auf den zweiten Blick ersichtlich.

In Nummer 50 enthalten

Bekanntlich stecken in der ärztlichen Besuchsgebühr nach Nummer 50 bereits die Positionen GOÄ 1 (gewöhnliche Beratung) und GOÄ 5 (symptombezogene Untersuchung). Diese dürfen dementsprechend nicht zusätzlich berechnet werden. Ausführlichere Untersuchungen nach den GOÄ-Nrn. 6, 7 und 8 hingegen können  – so oft sie anfallen – zusätzlich zur Nummer 50 berechnet werden. Spezielle Gespräche, die mit den Patienten und den Angehörigen geführt werden, können (außer mit den Nummern 1 und 3) zusätzlich berechnet werden.

Wann geht eine Erörterung

Auch eine eingehende Erörterung nach Nummer 34 GOÄ (mindestens 20 Minuten] kann bei solchen Besuchen berechnet werden; allerdings ist der Ansatz dieser GOP auf zweimal im Halbjahr bei derselben Erkrankung begrenzt. In letzter Zeit wurde öfter darüber gestritten, ob auch Nummer 849 GOÄ (Psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen, Dauer mindestens 20 Minuten) im Rahmen der Palliativmedizin berechnet werden kann. Ärztinnen und Ärzte entscheiden alleine darüber, ob diese Leistung medizinisch indiziert ist! Ein formaler Ausschluss ist in der GOÄ nicht vorhanden. Die meisten Kostenträger stellen formale Bedenken, z.B. Leistungsausschlüsse zwischen den Abschnitten B 1 bis B 5 und „G“ mit Rücksicht auf palliativmedizinisch betreute Patienten zurück.

GOP 4 nicht vergessen

In der Palliativmedizin ist es ferner nötig und üblich, Dritte in die Therapie einzubeziehen. Dafür darf GOÄ 4 Erhebung der Fremdanamnese (…) Unterweisung und/oder Führung von Bezugspersonen (…) einmal im Behandlungsfall (also immer ab dem Folgetag des Folgemonats) berechnet werden. Da GOÄ 4 mehrere Gespräche mit Dritten subsumiert und am selben Tag neben Beratungsleistungen ausgeschlossen ist, sollte sie gegen Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums angesetzt werden, wenn am selben Tag keine weiteren Leistungen angefallen sind.

GOP 15 - Koordination flankierender Maßnahmen

Notwendige flankierende therapeutische und soziale Maßnahmen werden von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten eingeleitet, überwacht und koordiniert. Die GOP 15 kann einmal pro Kalenderjahr berechnet werden. Wird ein Patient beispielsweise von Oktober 2025 bis März 2026 palliativmedizinisch betreut, darf Nummer GOÄ 15 folglich einmal pro Kalenderjahr berechnet werden.

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