Zeitaufwendige Behandlung richtig abrechnen
Nina GrellmannDie palliativmedizinische Versorgung stellt Hausärztinnen und Hausärzte vor besondere Herausforderungen – nicht nur medizinisch und menschlich, sondern auch abrechnungstechnisch.
Mit den Gebührenordnungspositionen (GOP) für die Palliativversorgung haben niedergelassene Ärzte die Möglichkeit, sich ihre Arbeit angemessen vergüten zu lassen. Doch welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und was gilt es zu beachten?
Welche ärztlichen Qualifikationen sind erforderlich?
Leistungen der allgemeinen ambulanten Palliativversorgung dürfen von allen Hausärzten erbracht und abgerechnet werden. Anders als bei der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) sind keine besonderen Fortbildungen oder Zertifikate erforderlich. Dennoch sollten sich Ärzte der besonderen Verantwortung bewusst sein und sich entsprechend fortbilden. Die Palliativmedizin erfordert spezielle Kenntnisse unter anderem in der Schmerztherapie, Symptomkontrolle und psychosozialen Betreuung.
Welche Patientenkriterien müssen erfüllt sein?
Die Abrechnung der Palliativ-GOP ist an strenge medizinische Kriterien geknüpft. So müssen Patienten an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, die nach fachlicher Einschätzung die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate begrenzt. Wichtig: Die palliativmedizinische Versorgung beschränkt sich nicht auf ältere Menschen, sondern kann bei Patienten jeden Alters erforderlich werden. Bitte dokumentieren Sie Ihre Einschätzung sorgfältig.
Was müssen Sie bei der ICD-10-Codierung beachten?
Für die korrekte Abrechnung ist die Verwendung des ICD-10-Codes Z51.G (Palliativmedizinische Komplexbehandlung) obligatorisch. Dieser Code signalisiert eindeutig, dass es sich um eine palliativmedizinische Behandlung handelt und legitimiert die Abrechnung der entsprechenden GOP. Zusätzlich sollten die relevanten Grunderkrankungen codiert werden, die zur palliativen Situation geführt haben.
Die vier GOP-Bausteine der Palliativversorgung
Im EBM gibt es vier spezifische GOP für die palliativmedizinische Versorgung.
1. GOP 03370
Die GOP 03370 bildet das Fundament der palliativmedizinischen Betreuung: Sie beinhaltet die umfassende Untersuchung des körperlichen und psychischen Zustandes des Patienten. Außerdem sind darin die Beratung und Aufklärung des Patienten und/oder der betreuenden Person zur Ermittlung des Patientenwillens und gegebenenfalls dessen Erfassung enthalten. Darüber hinaus sind sowohl die Erstellung als auch Dokumentation eines palliativmedizinischen Behandlungsplans unter Berücksichtigung des Patientenwillens obligatorisch. Die GOP 03370 ist nur einmal im Krankheitsfall abrechenbar und aktuell mit 341 Punkten bewertet, was einem Honorar von derzeit 43,44 Euro entspricht.
2. GOP 03371
Als Zuschlag zur GOP 03000 honoriert diese Position die palliativmedizinische Betreuung in der Arztpraxis. Voraussetzung ist ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt von mindestens 15 Minuten Dauer sowie die palliativmedizinische Betreuung des Patienten (z. B. Schmerztherapie, Symptomkontrolle). Die Position ist einmal im Behandlungsfall abrechenbar und kann neben der fakultativen Koordinierung auch die Anleitung von Betreuungspersonen umfassen. Die fakultative Koordinierung der palliativmedizinischen und -pflegerischen Versorgung in Zusammenarbeit mit anderen spezialisierten Leistungserbringern wie beispielsweise Vertragsärzten, Psychotherapeuten, Pflegediensten, psychosozialen Betreuungsdiensten oder Hospizen ist bereits in der GOP enthalten und kann nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Das Gleiche gilt für die Anleitung und Beratung der Betreuungs- und Bezugspersonen. Die GOP 03371 kann einmal im Behandlungsfall mit 159 Punkten (20,26 €) angesetzt werden.
3. GOP 03372
Findet die palliativmedizinische Versorgung des Patienten in der Häuslichkeit und nicht der Arztpraxis statt, wird dies mit der GOP 03372 als Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 01410 oder 01413 abgebildet. Obligatorische und fakultative Leistungsinhalte gleichen denen der GOP 03371. Allerdings wird die GOP 03372 lediglich mit 124 Punkten (15,80 €) honoriert – dafür kann sie mehrmals für jeweils 15 vollendete Minuten in Rechnung gestellt werden. Der Tageshöchstwert liegt bei 620 Punkten, was maximal fünf Abrechnungen entspricht.
4. GOP 03373
Diese GOP wird bei einem „dringenden Besuch“ als Zuschlag zu den GOP 01411, 01412 oder 01415 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit zugesetzt. Der Zuschlag kann mit 124 Punkten (15,80 €) für jeden Besuch abgerechnet werden und umfasst den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt sowie die palliativmedizinische Betreuung des Patienten (z. B. Schmerztherapie, Symptomkontrolle). Achtung: Die GOP 03373 kann nicht angesetzt werden für Besuche im Rahmen des organisierten Not(-fall)dienstes, für Besuche im Rahmen der Notfallversorgung durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser sowie für dringende Visiten auf der Belegstation.
Achtung!
Häufige Fallstricke und wie Sie diese vermeiden
Bitte beachten Sie, dass die Palliativ-GOP zum Teil mit Ausschlüssen verknüpft sind. Eine sorgfältige Prüfung vor der Abrechnung ist unerlässlich. So können das hausärztlich-geriatrische Basisassessment (GOP 03360) sowie der hausärztlich-geriatrische Betreuungskomplex (GOP 03362) grundsätzlich nicht in derselben Sitzung wie die genannten Palliativleistungen erbracht und abgerechnet werden. Das Gleiche gilt für die sogenannte Chronikerziffer mit der GOP 03220. Sollte ein erhöhter Gesprächsbedarf bestehen, kann dieser mit der GOP 03230 lediglich in derselben Sitzung mit der GOP 03371 abgerechnet werden. Die anderen drei Palliativ-GOP sind mit einem entsprechenden Ausschluss verknüpft! Bitte achten Sie auch auf die Einmaligkeit der GOP 03370: Die Ersterhebung ist nur einmal im Krankheitsfall möglich. Eine erneute Abrechnung bei Verschlechterung oder Wiederaufnahme der Behandlung ist nicht zulässig.