Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Nach einem Versorgungsreport der DAK aus dem Jahre 2024 wird die Prävalenz eines Ulcus cruris in Deutschland mit durchschnittlich 1,3 Prozent angegeben, das sind 13 von 1.000 Menschen. Während die Abrechnung der Behandlung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) überwiegend mit Komplexleistungen erfolgt, werden in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorwiegend Einzelleistungen abgerechnet.

EBM

Die Behandlung eines Ulcus cruris wird im EBM mit Gebührenordnungsposition (GOP) 02312 (55 Punkte) abgerechnet: „Behandlungskomplex eines oder mehrerer chronisch venöser Ulcera cruris“. Diese Leistung ist einmal pro Bein und  Sitzung abrechenbar, auch bei mehreren Ulcera an einem Bein. Allerdings gibt es eine maximal abrechenbare Punktzahl pro Behandlungsfall mit 4.244 Punkten. Dies entspricht 77 Einzelbehandlungen. Bei jeder Sitzung obligat sind:

  • Abtragung von Nekrosen,

  • Lokaltherapie unter Anwendung von Verbänden,

  • entstauende phlebologische Funktionsverbände und

  • Fotodokumentation zu Beginn der Behandlung, danach alle vier Wochen.

Neben der GOP 02312 im gesamten Behandlungsfall ausgeschlossen sind unter anderem die GOP 02300 bis 02302 (primäre Wundversorgung) sowie 02311 (Behandlung diabetischer Fuß). Mit der Nr. 02313 kann der alleinige Wechsel eines Kompressionsverbandes abgerechnet werden, auch hier einmal pro Bein und Sitzung, ebenfalls bei einer maximalen Punktzahl von 4.244 Punkten. Berücksichtigen muss man aber, dass diese Leistung nur bei bestimmten Diagnosen abrechenbar ist:

  • beim postthrombotischen Syndrom,

  • bei oberflächlichen und tiefen Beinvenenthrombosen und/oder

  • beim Lymphödem.

GOÄ

Im Mittelpunkt der Abrechnung steht hier die Nr. 2006, die Behandlung einer nicht primär heilenden, entzündeten oder eitrigen Wunde. Außerdem beinhaltet die Nr. 2006 auch die eventuelle Abtragung von Nekrosen, die demnach daneben nicht gesondert abrechenbar ist, beispielsweise mit der Nr. 2065. Im Gegensatz zum EBM kann die Nr. 2006 auch mehrfach bei mehreren Ulcera an einem Bein abgerechnet werden. Neben der Nr. 2006 kann zusätzlich immer ein Verband (Nr. 200) abgerechnet werden und, wenn erforderlich, auch noch ein Kompressionsverband (Nr. 204). Beide Verbände können nebeneinander abgerechet werden, wenn die Zielrichtung unterschiedlich ist (einmal Wundabdeckung, einmal Kompression). Neben diesen speziellen Leistungen der Wundbehandlung und Kompression sind ansonsten alle erforderlichen Beratungs- und Untersuchungsleistungen abrechenbar. Dabei ist bei wiederholten Konsultationen im Behandlungsfall (ein Monat) das Honorar der Nr. 1 und 5 zusammen (160 Punkte) höher als das der Kombination aus den Nrn. 2006 und 204 (158 Punkte). Ebenso können auch andere technische oder Laborutersuchungen anfallen, zum Beispiel Doppleruntersuchungen oder ein Wundabstrich (Nr. 298) zur Erregeridentifikation bei Entzündungszeichen. Wie bei jeder Abrechnung mit der GOÄ darf man auch hier nicht die Möglichkeit der Faktorsteigerung vergessen, wenn die dafür erforderlichen Kriterien aus § 5 Absatz 2 GOÄ erfüllt sind.

Wichtig

ICD-Kodes - EBM GOP 02313

  • I80.2. Thrombose, Phlebitis und Thrombophlebitis sonstiger tiefer Gefäße der unteren Extremität

  • I80.20 ... der Beckenvenen

  • I80.28 ... sonstiger tiefer Gefäße der unteren Extremität, inkl. tiefe Venenthrombose o. n. A.

  • I87.01 Postthrombotisches Syndrom mit Ulzeration

  • I87.21 Venöse Insuffizienz mit Ulzeration

  • I89.0- Lymphödem

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