Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Durch die Änderung der Heilmittel-Richtlinie (HM-RL) wird erstmalig außer bei Diabetikern und Querschnittpatienten bei einer einzigen Indikation eine verordnete podologische Behandlung zu Lasten der GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) auch ohne schwere Grunderkrankung ermöglicht. Neben der exakten Indikation müssen aber auch Kontraindikationen und erschwerende Situationen berücksichtigt werden.

Verordnung podologischer Behandlungen

Bei der Verordnung ist zwischen zwei Diagnosegruppen zu unterscheiden: Diagnosegruppe UI 1 erfasst das Krankheitsbild des Unguis incarnatus im Stadium 1 (L60.0), Diagnosegruppe UI 2 die Stadien 2 und 3. Für alle Krankheitsstadien ist jedoch nur ein ICD-Kode zuständig: L60.0.

In den Stadien 2 und 3 ist vor Beginn der Therapie, bei einer Verschlechterung und nach Abschluss der Therapie eine Fotodokumentation durch den Podologen vorgeschrieben

Die verordnungsfähige Höchstmenge liegt bei acht (UI1) beziehungsweise vier (UI2) Sitzungen pro Verordnung; die orientierende Behandlungsmenge liegt bei beiden Indikationen bei jeweils bis zu acht Einheiten. Eine Frequenzempfehlung wird nicht vorgegeben, sie sollte nach Bedarf entschieden werden.

Kontraindikationen und erschwerende Situationen

Als Kontraindikationen gelten insbesondere lokale schwere Begleiterkrankungen, die eine entsprechende Manipulation am Nagel verbieten:

  • Tumore im Bereich des betroffenen Nagels und seiner Umgebung
  • Abszedierungen und Nekrosen im Bereich des betroffenen Nagels und seiner Umgebung
  • Onycholyse

Zudem gibt es die Therapieform erschwerende Situationen, die eine korrekte Befestigung der Spange eventuell verhindern. Die Nagelkorrekturspange muss sicher an der Nagelplatte zu befestigen sein. Dies dürfte schwierig werden etwa bei

  • ausgeprägten Nageldeformierungen,
  • fortgeschrittener Onychomykose oder
  • auch bei einem Wachstumsstillstand des Nagels.

Podologie ab Juli 2022

Ab dem 3. Quartal 2022 bestehen dann zwei Indikationsgruppen für die Verordnung podologischer Leistungen im Rahmen der GKV:

1. Diabetisches Fußsyndrom und vergleichbare Erkrankungen

  • DF – Diabetisches Fußsyndrom,
  • NF – Krankhafte Schädigung am Fuß als Folge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie (primär oder sekundär) und
  • QF – Krankhafte Folge eines Querschnittsyndroms (komplett oder inkomplett).

2. Nagelkorrekturspangenbehandlung bei Unguis incarnatus

  • UI 1 – Unguis incarnatus Stadium 1
  • UI 2 – Unguis incarnatus Stadien 2, 3

Fazit

Vor allem wenn sich die Kassenmöglichkeit der Behandlungsform in der Bevölkerung rumspricht, dürften zunehmende Verordnungswünsche von Seiten der Patienten auf die Praxen zukommen.

INDIKATIONEN
Als einzige Verordnungsindikation gilt der eingewachsene Zehennagel, der Unguis incarnatus (ICD: L60,0):

  • Stadium 1: Der Nagel beginnt seitlich in die Haut einzuwachsen. Die Haut schmerzt und beginnt sich zu entzünden.
  • Stadium 2: Am Rand des eingewachsenen Nagels hat sich neues, entzündetes Gewebe (Granulationsgewebe) gebildet. Das Gewebe nässt und eitert.
  •  Stadium 3: Der betroffene Nagelbereich ist chronisch entzündet und eitert immer mal wieder. Das Granulationsgewebe wächst bereits über den Nagel.