Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Diese drei Nummern bewegen sich innerhalb des „großen Gebührenrahmens“ und können mit Begründung bis zum 3,5 -fachen Satz berechnet werden!

4: Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken – GOÄ 2,3f. = 29,49 €. Die Leistung nach Nummer 4 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Mit GOÄ Nr. 4 werden Gespräche honoriert, die mit Dritten über die Erkrankung und den Patienten geführt werden. Es geht darum, eine Fremdanamnese zu erheben und/oder Bezugspersonen zu führen bzw. zu unterweisen. Das müssen keine Familienangehörigen sein, in der Praxis finden solche Gespräche häufig mit dem Pflegepersonal, zum Beispiel in einem Altenheim statt. Im selben Behandlungsfall (Stichwort: Folgetag des Folgemonats) kann GOÄ Nummer 4 nur einmal berechnet werden. Die Leistung umfasst gegebenenfalls mehrere Gespräche mit unterschiedlichen Bezugspersonen und ihr Honorar liegt deutlich über dem einer gewöhnlichen Beratung.

Abrechnungstipp GOÄ-Nummer 4

Gleich ob nur eines oder mehrere solcher Gespräche im selben Behandlungsfall stattgefunden haben: Es darf nur einmal die GOÄ-Nummer 4 im selben Behandlungsfall berechnet werden. Setzen Sie GOÄ 4 an einem Datum gegen Ende des Behandlungsfalles an, zu dem keine weiteren Leistungen berechnet werden. Das erspart besonders nach mehreren solcher Konsultationen die Diskussionen um den tagesgleichen Ansatz neben anderen GOÄ-Positionen.

15: Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken GOÄ 2,3f. = 40,22 €. Die Leistung nach Nummer 15 darf nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden. Neben der Leistung nach Nummer 15 ist die Leistung nach Nummer 4 im Behandlungsfall nicht berechnungsfähig. Wenn Nummer 15 GOÄ berechnet werden soll, müssen sowohl therapeutische als auch soziale Maßnahmen eingeleitet und koordiniert werden. Ein Beispiel: eine Patientin wird nach dem Aufenthalt in einer neurologischen Klinik in die hausärztliche Versorgung entlassen. Hausärztin/Hausarzt veranlassen sowohl eine physikalische Therapie als auch die Teilnahme der Patienten an einem Gesprächskreis von Menschen, die von der gleichen Krankheit betroffen sind. Hausärztin/Hausarzt besprechen mit der Patientin und den nichtärztlichen Betreuern den Fortgang der Behandlung.

Nummer 15 nur einmal im Jahr abrechnen

Nummer 15 kann einmal pro Kalenderjahr berechnet werden. Wird die Patientin kontinuierlich über einen Jahreswechsel hinaus betreut, kann Nummer 15 in jedem Kalenderjahr einmal berechnet werden!

60: Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt GOÄ-2,3-fach = 16,09 €. Details im folgenden Text gekürzt: „Die Leistung nach Nummer 60 darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befaßt hat. (…). (… besondere Bestimmungen für liquidationsberechtigte Ärzte im Krankenhaus …) (…nicht berechenbar innerhalb derselben GEMPX. oder einer Praxisgemeinschaft gleicher oder ähnlicher Fachrichtungen … und routinemäßige Besprechungen wie Rö.-Besprechung, Team- oder Mitarbeiterbesprechung …). Konsile finden häufig telefonisch statt und die Dokumentation dazu fällt manchmal dem Praxisalltag zum Opfer. Deshalb sollten sie spätestens im Anschluss an die Sprechstunde in die Patientenakten eingetragen werden. Dies ist ohnehin berufsrechtlich nötig. Zudem dürfen nur dokumentierte Leistungen auch in Rechnung gestellt werden. Finden mehrere Konsilen wegen desselben Patienten statt, kann GOÄ 60 pro konsultierter Fachrichtung angesetzt werden. Es wird empfohlen, in der Liquidation die jeweils konsultierten Fachgebiete zu nennen. Grundsätzlich sind neben Nr. 4 und 60 auch noch Zuschläge nach Abschnitt B II und B V möglich.

Nummer 15

Bei Nummer 15 sind flankierende therapeutische und soziale Maßnahmen mit „und“ verknüpft. Wenn die Maßnahmen nur einen Bereich umfassen, ist die Abrechnung unzulässig.

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