Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Wann müssen Arztrechnungen geändert bzw. neu ausgestellt werden? Ganz klar ist, dass offenkundige Fehler immer sofort zu berichtigen sind. Das dürfen Patientinnen und Patienten von jeder Arztpraxis erwarten, und daraus kann bei einem sachgerechten Umgang kein Ärger entstehen. Die Kosten dafür sind von den Rechnungsausstellenden zu tragen. Ihre ärztliche Liquidation enthält die erbrachten Leistungen an den tatsächlichen Behandlungstagen. Ob Sie die richtigen GOÄ-Positionen angewandt haben, können zuerst die Zahlungspflichtigen sehen. Ist eine Liquidation dann beim Kostenträger eingereicht, gibt es manchmal Nachfragen und Diskussionen zum Ansatz der richtigen GOÄ-Nummer, gerade auch, wenn entsprechend § 6 GOÄ analog bewertet wurde.

Auch bereits bezahlte Rechnungen müssen korrigiert werden!

Für alle Arztrechnungen gelten die Formvorgaben des § 12 GOÄ. Diagnosen sind derzeit noch kein gesetzlicher Bestandteil einer fälligen Rechnung. Ärztinnen und Ärzte sind aktuell im GOÄ-Bereich auch nicht auf Vorgaben wie den ICD-Schlüssel festgelegt, sie können Diagnosen frei formulieren. Gelegentlich wird von den Zahlungspflichtigen oder von Kostenträgern behauptet, die Rechnung sei schon deshalb falsch, weil ein bestimmter Tarif nicht angewandt wurde oder weil entsprechend § 5 GOÄ über den Mittelwerten liegende Faktoren (für ärztliche Leistungen > 2,3-fach, technische Leistungen > 1,8-fach, Labor > 1,15-fach) berechnet wurden. Die Bedingungen einzelner Kostenträger heben aber die grundsätzliche Gültigkeit der GOÄ nicht auf.

Bundesbahnbeamte

Für Vertragsärzte gilt der Tarif der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB I-III), der manchmal übersehen wird. Berufen sich Patienten darauf, sollte die Rechnung ohne Weiteres entsprechend KVB I-III geändert werden. In diesem Tarif können Leistungen nicht höherbewertet werden. Der Tarif der „Postbeamten Krankenkasse B“ hat aber lediglich Empfehlungscharakter.

Höherbewertung

Häufig wird reklamiert, entsprechend § 5 GOÄ angewandte höhere Faktoren seien nicht richtig oder vollständig begründet. Dazu legt die GOÄ fest, dass eine Begründung auch nachträglich noch einmal erläutert werden muss, wenn sie den Patienten nicht einleuchtet. Fehlt eine Begründung ganz, ist die Rechnung nicht fällig und muss schon aus diesem Grund korrigiert werden. Wird Ihre Liquidation zu Recht beanstandet, lassen Sie sich am besten die reklamierte Rechnung (mit Durchschlag falls vorhanden) im Original zurückgeben. Sie kann dann komplett neu ausgestellt werden. Falls die Rückgabe nicht möglich ist, sollte die „neue Rechnung“ auf jeden Fall den Vermerk „Berichtigung/Korrektur“ tragen. Für Ihre Praxisbuchhaltung ist es wichtig, veränderte Rechnungsbeträge zu registrieren, auch, um den Geldeingang exakt belegen zu können. Gegebenenfalls muss eine reklamierte Rechnung vollständig storniert und mit einer neuen Rechnungsnummer neu ausgestellt werden.

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