Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Plagt Niedergelassene ein Insolvenzverfahren, wird beim Abarbeiten von Regressen zwischen Regressbescheiden mit Prüfzeiträumen vor und solchen mit Prüfzeiträumen nach Insolvenz-Eröffnung unterschieden.

Der Prüfzeitraum liegt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Hier spricht man von „Insolvenzforderungen“, da der Regressbetrag bereits vor Insolvenz-Eröffnung „begründet“ war. Bei Insolvenzforderungen darf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Regressbescheid mehr gegen den Arzt erlassen werden, da die Kassen ihre Forderungen nur beim Insolvenzverwalter anmelden können. Regressforderungen, die zeitlich einen Prüfzeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen, dürfen lediglich aus der Insolvenzmasse, gegebenenfalls nur quotiert, befriedigt werden.

Der Prüfzeitraum liegt nach Insolvenz-Eröffnung. Das LSG NRW vertritt die Ansicht, dass die Forderungen gegen einen Arzt nur dann aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können, wenn diese zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits „begründet“ waren (Az.: L 11 KA 133/10 B ER und L 11 KA 17/11 B ER). Regressansprüchen, deren Prüfzeiträume zeitlich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen, fehle der sogenannte Rechtsboden. Folge sei, dass solche Regressforderungen nicht mehr der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegen. Vielmehr handle es sich dabei um Neuforderungen, für die die Prozessbefugnis allein dem Arzt als Schuldner zustehe.

Rechtsanwälte laufen Sturm

Gegen diese Rechtsauffassung laufen Fachanwälte inzwischen Sturm. Denn: Laut Insolvenzordnung gehört zur Insolvenzmasse nicht nur das gesamte Vermögen, dass dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehörte, sondern auch das gesamte Vermögen, das er während des Verfahrens erlangte. Damit gehören auch die Einkünfte aus der Fortführung einer Praxis nach Insolvenz-Eröffnung vollständig zur Insolvenzmasse. Also müssen die Ausgaben, die mit den während eines Insolvenzverfahrens erzielten Einkünften verbunden sind, auch von der Masse getragen werden. Und das muss – logischerweise – auch für mit dem weitergeführten Praxisbetrieb eines Arztes entstandene Regresse gelten, die einen Prüfzeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen.

Hier gilt das Motto, wer A sagt, muss auch B sagen. Denn wenn man einerseits die Einkünfte, die ein Arzt nach Insolvenz-Eröffnung aus seiner ärztlichen Tätigkeit erzielt, zur Insolvenzmasse zieht, damit mit diesen Geldern die Insolvenzgläubiger befriedigt werden können, muss man konsequenterweise auch Regresse zur Masse ziehen, die aus der Fortführung des Praxisbetriebes eines Arztes resultieren.