Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Man unterscheidet bei SKT zwischen solchen, die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen, und solchen, die nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) in der Regel über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) abrechnen. Dabei existieren in allen Fällen gesonderte Verträge. Die Anspruchsberechtigung erfolgt unterschiedlich mit der Krankenversichertenkarte (KVK) oder per Überweisung.

Allgemeine Grundlagen

Die nach EBM abrechnenden SKT unterscheiden sich in wesentlichen Dingen. Das kann die Zugangsberechtigung (KVK oder Überweisung), die Verordnungen (Arzneimittel, Heilmittel etc.), Zuzahlungsregelungen, Überweisungen an Fachärzte und mehr betreffen. Da in vielen Fällen regionale Unterschiede bestehen, kann nicht auf alle Einzelheiten hingewiesen werden.

Bundesweit einheitliche Regelungen

SONSTIGE KOSTENTRÄGER:
Übersicht (nicht abschließend)

  • Bundespolizei
  • Landespolizei
  • Bundeswehr
  • Grenzgänger
  • Sozialversicherungs- abkommen (SVA)
  • Sozialhilfeträger
  • Asylstellen
  • Versorgungsgesetze (BVG, BEG, KOV, BVFG)
  • Postbeamtenkranken-kasse Gr. A
  • Rheinschiffer

Die einfachste Regelung gilt bei Mitgliedern der Postbeamtenkrankenkasse der Gruppe A. Hier gelten alle Regeln wie bei der üblichen Abrechnung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Ein wesentlicher Unterschied ist lediglich der Punktwert, der aktuell bei 21,1059 Cent liegt, bei Laboranalysen bei 20,4487 Cent.

Angehörige der Bundeswehr können, außer in akuten Notfällen, Vertragsärzte nur mit einer Überweisung durch den Truppenarzt aufsuchen. Nur der Truppenarzt darf verordnen, der Vertragsarzt kann lediglich eine Empfehlung aussprechen.

Bei der Bundespolizei ist zu unterscheiden zwischen Beamten mit und ohne KVK. Bei Patienten ohne KVK gelten die gleichen Regeln wie bei der Bundeswehr. Legen Bundespolizisten eine KVK vor, gelten dieselben Regeln wie in der GKV.

Bei Patienten, die im Ausland versichert sind, greifen im EU- und EWR-Gebiet zwischenstaatliche Abkommen, die die medizinische Versorgung regeln. Die Patienten legen beim Arzt eine Europäische Versichertenkarte (EHIC) oder eine provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) vor. Damit können sie eine deutsche Krankenkasse für die Abrechnung wählen, die von der Praxis mit der Kopie der EHIC und einer Patientenerklärung umgehend darüber informiert wird. Der Leistungsumfang beschränkt sich auf akute Erkrankungen und die fortlaufende Versorgung chronisch Kranker.

Bundesweit differierende Regelungen

Einen bunten Flickenteppich differierender Abrechnungsregeln stellt die medizinische Versorgung durch die Sozialhilfeträger und davon unabhängig der Asylbewerber dar. Der Umfang der Versorgung richtet sich beispielsweise bei den Asylbewerbern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die Handhabung der Abrechnung kann jedoch von Kreis zu Kreis oder Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.

Fazit

Die Abrechnung sonstiger Kostenträger über die KVen kann bundesweit einheitlich sein, kann aber auch deutliche regionale Unterschiede aufweisen. Deshalb ist immer die regionale KV Ihr erster Ansprechpartner.