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Soziale und therapeutische Maßnahmen: Abrechnung nach GOÄ-Nummer 15

von A&W Online

Arzt am Computer
Bild: Daniel Ernst - stock.adobe.com

Ärzte leiten regelmäßig flankierende therapeutische und soziale Maßnahmen bei ihren Patienten ein. Wann die Nummer 15 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechenbar ist, fasst der Beitrag zusammen.

Die Folgen sozialer Isolation können bei SARS-CoV-2 weit über die Quarantäne hinausreichen. Die dadurch verschlimmerten körperlichen Gebrechen müssen ebenfalls weiter behandelt, gelindert oder verhindert werden. Dazu leiten Ärzte und Ärztinnen regelmäßig soziale und therapeutische Maßnahmen ein, setzen sie organisatorisch in Gang und koordinieren sie im laufenden Behandlungsprozess.

GOÄ 15 nur für den ambulanten Bereich

Zunächst ist GOÄ 15 nur für den ambulanten Bereich bestimmt. Alle niedergelassenen Ärzte, die therapeutische und soziale Maßnahmen einleiten und koordinieren, dürfen GOÄ 15 berechnen. Sogar für Chefärzte in Krankenhäusern mit eigener Ambulanz kommt Nr. 15 infrage. Die betreuten Maßnahmen dürfen allerdings keine Leistungen der eigenen Praxis sein, etwa Physiotherapie oder Gesprächskreis. Dies wären eigene Kernleistungen, die aus sich heraus berechenbar sind.

Ein aktuelles Beispiel: Eine Patientin hatte COVID-19 und wurde mehrere Wochen lang stationär behandelt, teils beatmet. Danach Entlassung und Übernahme der Betreuung durch die Hausärztin. Um die Patientin zu stabilisieren, sind flankierende soziale und therapeutische Maßnahmen nötig: Konkret bekommt sie wöchentlich eine Physiotherapie mit den Schwerpunkten Beweglichkeit und Atemgymnastik. Weiter organisiert die Hausärztin die Teilnahme der Patientin an einer wöchentlichen Video-/Telefonkonferenz ehemaliger Coronapatienten. Die Teilnehmer arbeiten dabei ihre Erfahrungen während und nach der Infektion auf. Sie besprechen den aktuellen und künftigen Umgang mit Sozialkontakten und erörtern künftige Reisen und vieles mehr.

Therapeutische Maßnahmen allein reichen nicht aus

Die Hausärztin organisiert die Physiotherapie und die regelmäßige Teilnahme der Patientin an der Telefonkonferenz ehemaliger COVID-19-Patienten. Auch bei der Physiotherapie passt sie die einzelnen Therapieschritte dem aktuellen Zustand der Patientin an. Alle Einzelkontakte wie zum Beispiel Beratungsgespräche und Untersuchungen werden außerdem wie üblich nach der GOÄ erbracht und berechnet.

Gleich, ob die Patientin diese flankierenden Maßnahmen über einen längeren oder kürzeren Zeitraum benötigt: Die Hausärztin hat dies alles wegen der chronischen Krankheit der Patientin eingeleitet und koordiniert. Dafür steht ihr pro Kalenderjahr Nr. 15 GOÄ als eine Gesamtgebühr zu. Im selben Behandlungsfall kann allerdings Nr. 4 nicht am selben Tag mit Nr. 15 berechnet werden. Beide GOÄ-Positionen sind aber jeweils als Gesamtgebühren (4 einmal im Behandlungsfall, 15 einmal jährlich) nicht an ein konkretes Erbringungsdatum gebunden. So lässt sich vermeiden, dass die beiden Leistungen sich überschneiden. GOÄ 15 sollte immer erst gegen Ende des Behandlungsabschnitts liquidiert werden. Das unterstreicht, dass die eingeleiteten Maßnahmen in der zurückliegenden Zeit kontinuierlich fortgeführt und vom Arzt laufend überwacht wurden.

Bei mehrjährigen chronischen Krankheiten sollte GOÄ 15 jeweils zum Jahresende abgerechnet werden. Niedergelassene Ärzte sollten gewohnte Abläufe bei chronisch Kranken daraufhin prüfen, ob der Ansatz der Nr. 15 erfolgen kann.

Wirtschaftlichkeit
Wer die GOÄ-Nummer 15 völlig außer Acht lässt, dem fällt ein zusätzliches Honorar zwischen 40,22 €/2,3-fach bis 61,20 € zum 3,5-fachen Satz (mit einer Begründung nach § 5 GOÄ) aus (Stand: 11/2020). Ärzte sollten für Rückfragen der Kostenträger gerüstet sein und die Diversität der flankierenden Maßnahmen und deren Kontinuität nebst Datum und Gesprächspartnern in der Patientenakte festhalten.
Achtung: Das „und“ in der Leistungsbeschreibung ist bindend. Es müssen also therapeutische und soziale Maßnahmen eingeleitet und koordiniert werden. Die verlangte Einleitung muss bei lang anhaltenden flankierenden Maßnahmen nicht wiederholt werden.

Autor: Dieter Jentzsch, GOÄ-Experte Büdingen Med

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