GOÄ: So rechnen Sie die ärztliche Leistung korrekt ab

Eine Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) muss bestimmte Anforderungen erfüllen, damit auch eine Vergütung für die Leistung am Patienten fällig wird. Bei der Abrechnung gibt es für den niedergelassenen Arzt einiges zu beachten.
In § 12 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind die Punkte aufgelistet, die eine korrekte Arzt-Rechnung aufweisen muss. Ein Zahlungsanspruch für die ärztliche Leistung entsteht gegenüber dem Patienten erst, wenn die Rechnung zugestellt worden ist. Es reicht also nicht aus, wenn der behandelnde Arzt das Honorar mündlich anfordert.
Was eine Arzt-Rechnung laut GOÄ enthalten muss
- das Datum, an dem die medizinische respektive ärztliche Leistung oder die Beratung erbracht wurde
- bei Gebühren die Ziffer (nach Gebührenverzeichnis) und die Bezeichnung der berechneten Leistung, einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und Steigerungssatz
- bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6 a der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
- bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 GOÄ: den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung
- bei Ersatz von Auslagen nach § 10 GOÄ: den Betrag und die Art der Auslage, die der Arzt getätigt hat.
- Der Abrechnung sollte unbedingt auch ein Nachweis der Leistung beigefügt werden.
Warum Ärzte kein Pauschalhonorar verlangen dürfen
Nicht zulässig ist es laut der Gebührenordnung für Ärzte, dem Patienten ein Pauschalhonorar für die ärztliche Leistung in Rechnung zu stellen. Auch genügt es nicht, anstelle einer Rechnung lediglich eine Quittung über die Gebühren auszustellen. Nach § 14 Abs. 1a UStG muss die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden. Auch eine fortlaufende Nummerierung der Rechnung ist erforderlich. Nicht vorgeschrieben ist dagegen die Unterschrift des Arztes unter der Abrechnung.
Was Ärzte laut Gebührenverzeichnis nicht in Rechnung stellen dürfen
- Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbsandspray, Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis,
- Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge,
- Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie,
- Desinfektions- und Reinigungsmittel,
- Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung
- sowie für folgende Einzelartikel: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohe, Einmalspekula.
Anzeige
Kostenfreie Online-Fortbildung für MFA/ZFA & Praxismanager: Social Media in der Praxis
Steigende Nutzerzahlen räumen den sozialen Medien immer mehr Platz und Relevanz im Marketingmix ein. Instagram, TikTok, Facebook & Co. sind auch für Praxen geeignete Kommunikationskanäle, z.B. um N... Mehr
Weitere Artikel zum Thema:
- Abrechnung Palliativmedizin GOÄ: Positionen für die Privatabrechnung
- GKV/PKV Lohnt sich für Arztpraxen eine Samstagssprechstunde?
- Basiswissen für die Arztpraxis EBM: Wer darf wann was abrechnen?
- Gesundheitspolitik ePA: Ärztliche Schweigepflicht als störendes Auslaufmodell?
- Laboranalysen EBM: So rechnet sich das Praxislabor