Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Ein bisschen erinnert COVID-19 an die Syphilis. Nicht vom Übertragungsmodus, aber mittlerweile von der Vielfalt der Symptomatik. Natürlich gibt es bei Syphilis auch die klassische Symptomatik des Primäraffektes. Aber es gibt auch Patienten, bei denen man erst einmal nicht an eine Syphilis denkt. Mittlerweile sieht es bei COVID-19 ähnlich aus. Es gibt neben Patienten mit der klassischen Symptomatik auch Personen, die Abgeschlagenheit und Durchfälle haben. Bei diesen denkt man erst einmal nicht an SARS-CoV-2.

Patienten mit Symptomen

Wer mit Symptomen einer SARS-CoV-2-Infektion in die Praxis kommt, bei dem sollte ein PCR-Test über Formular 10 C veranlasst werden. Die Abstrichentnahme ist in der Versicherten-, Grund-, Konsilar- oder Notfallpauschale enthalten. Bei nicht gesetzlich Versicherten wird entsprechend der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet.

Bestätigungstest

Ein Bestätigungstest nach einem positiven Point-of-Care-Test erfolgt immer mit einem PCR-Test, unabhängig davon, ob Symptome vorliegen oder nicht.

Personen ohne Symptome

Wenn keine Symptome vorliegen, differenziert die Information der Kassenärztlichen Bundesvereinigung genauer.

  • Bis zu 14 Tage nach Kontakt mit einer SARS-CoV-2-infizierten Person. Eine Beratung ohne anschließende Testung wird in diesem Fall mit 5 € vergütet.
  • Vor Aufnahme in ein Krankenhaus
  • Festgestellter Ausbruch in Schule, Pflegeheim etc.

In den oben genannten Fällen kann ein PCR-Test veranlasst werden (Abstrich: 7 €), ein Point-of-Care-NAT (Abstrich: 7 €, Material 30 €), ein POC-Antigentest (Abstrich: 7 €, Material 2,5 €) oder überwachter Antigentest ( Überwachung: 5 €, Material: 2,5 €) durchgeführt werden.

Besondere Bereiche

Bei Personal medizinischer Praxen sind monatlich bis zu zehn Point-of-Care-Tests möglich. Bezahlt werden nur die Materialkosten von 2,5 € pro Test, aber weder der Abstrich noch die Überwachung.

Bürgertestung

Der Kreis der Anspruchsberechtigten für die Testung ist nach § 4a stark eingeschränkt worden.

  • Ohne Zuzahlung erfolgt die Testung bei Kindern unter fünf Jahren, bei pflegenden Angehörigen und bei Personen mit bestätigter medizinischer Kontraindikation gegen eine Impfung gegen SARS-CoV-2.
  • Mit Zuzahlung erfolgt die Testung bei Besuch von Veranstaltungen in Innenräumen, bei Besuch von Risikopersonen und bei rotem Hinweis in der Corona-Warn-App.

Der Abstrich wird mit 7 €, bei Selbstbeteiligung mit 4 € und das Material mit 2,5 € vergütet.

Fazit

Da aktuell COVID-19 teilweise so milde wie ein grippaler Infekt abläuft, ist die Motivation einen Selbsttest zu machen oder zu einer Teststelle zu gehen, anscheinend sehr gering. Damit steigt das Risiko, dass sich andere Personen an Infizierten anstecken, die dies nicht wissen.

Kommentar
Kürzlich veröffentlichte eine Krankenkasse eine Umfrage, nach der viele Kranke trotzdem zur Arbeit gehen. Natürlich weiß keiner, wie valide die Information aus dieser Umfrage wirklich ist. Mehr als die Hälfte der Befragten gab an, mit Rückenschmerzen zur Arbeit zu gehen. Ein Arbeitsmediziner kommentierte dies im Radio wie folgt: Wenn die Schmerzen nach zwei Wochen nicht nachlassen, solle man zum Arzt gehen. Und Ruhe sei als Behandlung kontraproduktiv. Da SARS-CoV-2 eine andere Nummer ist, sollte man sich testen, bevor man zur Arbeit geht. Viele Arbeitgeber stellen Selbsttests zur Verfügung.