Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Der vorliegenden Beitrag befasst sich nur mit Unfällen, die der DGUV gemeldet werden, und das weitere Prozedere dazu. Das Vorgehen bei berufsbedingten Erkrankungen wird nicht erläutert.

Unfallarten

  • Arbeitsunfälle sind die Unfälle, die versicherte Personen infolge der versicherten Tätigkeit erleiden. Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Schutz bei der Ausübung dieser Tätigkeiten.

  • Schulunfälle sind Unfälle, die Schülerinnen oder Schüler während schulischer Veranstaltungen wie Unterricht oder Klassenfahrten erleiden.

  • Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem direkten Weg von oder zur Arbeitsstätte, Ausbildungsstätte oder Schule ereignen.

Wichtig ist die Definition eines Unfalles: Ein Unfallereignis ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden führt. Es muss also eine Kausalität gegeben sein. Beipiel: Ein Verwaltungsangestellter erleidet während der Arbeit einen Schlaganfall. Dabei fehlt das zeitlich begrenzte Ereignis, das von außen auf den Körper einwirkt. Also ist es kein Arbeitsunfall.

Prozedere

Viele Unfallopfer kommen zuerst in die Hausarztpraxis. Dort erfolgt die notfallmäßige Versorgung und verpflichtend die Unfallmeldung nach Formtext F1050. Mittlerweile ist diese Unfallmeldung auch dann verpflichtend, wenn der Verunfallte anschließend einem Durchgangsarzt (D-Arzt) vorgestellt wird. Ganz wichtig ist die ordentliche Bearbeitung der Unfallmeldung, denn letztlich entscheidet die DGUV, ob es sich um ein Ereignis handelt, für das sie die Kosten übernehmen muss. Abgerechnet wird der Unfallbericht bei allgemeiner wie spezieller Heilbehandlung mit UV-GOÄ 115, was ein Honorar von 10,11 Euro bedeutet.

Vorstellung beim D-Arzt

Generell ist eine Vorstellung beim D-Arzt erforderlichen, wenn

  • die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt,

  • die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich länger als eine Woche besteht,

  • Heil- oder Hilfsmittel verordnet werden müssen,

  • eine Wiedererkrankung an Unfall-folgen vorliegt.

Diese Vorstellung kann nicht mehr als Überweisung nach UV-GOÄ 145 abgerechnet werden. Nur D-Ärzte dürfen bei Behandlung zu Lasten der DGUV Überweisungen ausstellen. Sie können einen Unfallverletzten auch an den erstversorgenden Arzt zurücküberweisen, der dann die weitere allgemeine Heilbehandlung ausführt.

Besonderheiten UV-GOÄ

  • Nur die Erstbehandlung darf durch einen Nicht-D-Arzt erfolgen.

  • Für die Weiterbehandlung nach der Vorstellung beim D-Arzt ist eine Rücküberweisung von diesem nötig.

  • Wenn die DGUV feststellt, dass sie nicht Kostenträger ist, muss nach EBM oder GOÄ weiterbehandelt werden.

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