Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Beinbeschwerden können in der Hausarztpraxis manchmal prima vista diagnostiziert werden, beispielsweise eine blutende Wunde nach einem Unfall. Manchmal aber ist die Diagnose nicht ganz einfach und bedarf dann unter Umständen auch einer gezielten Differentialdiagnostik.

In Frage kommen vorwiegend vaskuläre, muskuloskeletale sowie neurologische Erkrankungen. Aus Platzgründen soll hier nicht auf die Symptomatik eingegangen, sondern vielmehr der Fokus auf die Abrechnung gelenkt werden.

Basisdiagnostik

Zu Anfang steht immer die gezielte Anamnese mit Fragen nach Dauer, Charakter, Lokalisation oder eventuellen Auslösern der Beschwerden, gefolgt von der körperlichen Untersuchung.

Abgerechnet wird bei GKV-Patienten mit der Versichertenpauschale. Bei GOÄ-Abrechnung (Gebührenordnung-Ärzte) kommen die Nr. 1 beziehungsweise 3 sowie die Leistungen nach der Nr. 5 oder 7 und manchmal auch die Nr. 8 in Frage.

Vaskuläre Erkrankungen

Bei GKV-Abrechnung muss die Zusatzbezeichnung Phlebologie vorhanden sein, um zum Beispiel Doppleruntersuchungen mit dem Phlebologischen Basiskomplex (30500) abrechnen zu können. In der GOÄ ist die Zusatzqualifikation nicht vorausgesetzt, um die Doppleruntersuchungen nach Nr. 643 oder 644 abzurechnen. Soll gleichzeitig auch eine Duplexuntersuchung (Zuschlag Nr. 401) erfolgen, muss wegen der Unvereinbarkeit der Nr. 401 mit den Nrn. 643 und 644 auf die Abrechnung mit den Nrn. 410, 3 x 420 und 401 ausgewichen werden. Dazu kommt bei entsprechendem Verdacht ein Dimer-Schnelltest in der Praxis; abrechenbar im EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) mit der 32027, in der GOÄ mit der
Nr. 3739 analog (Beschluss der Gebührenordnungskommission der BÄK).

Muskuloskeletale Erkrankungen

Im Bereich der muskuloskeletalen Erkrankungen muss man immer auch Erkrankungen der Wirbelsäule miteinbeziehen. Allerdings fallen hier für den Hausarzt so gut wie keine gesondert abrechenbaren Untersuchungen an. Lediglich die Laboranalytik kann hier unter Umständen weiterhelfen, wenn es um Entzündungen oder spezielle rheumatische Erkrankungen geht. Die radiologische Diagnostik dürfte beim Hausarzt abrechnungsmäßig keine Rolle spielen.

Neurologische Erkrankungen

Bei Verdacht auf eine neurologische Erkrankung ist über eine orientierende neurologische Untersuchung dann vielleicht eine eingehendere Untersuchung erforderlich. Auch hier lässt uns der EBM im Stich, während diese eingehende neurologische Untersuchung in der GOÄ mit der Nr. 800 abzurechnen ist; dabei muss diese Untersuchung nach Meinung aller gängigen Kommentare nicht völlig komplett sein. Hier muss daran erinnert werden, dass die Reflexprüfung jedoch schon obligater Bestandteil der Nr. 7 ist, wenn diese für die Stütz- und Bewegungsorgane abgerechnet wird.

Zeigen sich dann bei der neurologischen Untersuchung Hinweise auf eine Neuropathie, kommt auch hier das Labor in Frage (Diabetes, alkoholische Schädigung oder auch Vitamin B12?).

Psychosomatik
Bei unklaren Beschwerden muss man immer auch an die Psychosomatik denken.
Im EBM haben wir zwei Positionen, eine für die Diagnostik (35100) und eine zweite für die Therapie (35110). Beide bedingen eine Mindestdauer von 15 Minuten und sind nur mit KV-Genehmigung abrechenbar.
Keine Genehmigung benötigt man bei der GOÄ für die Nr. 849, die „Psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen“. Die Nr. 849 ist sowohl für die Diagnostik als auch die Therapie abrechenbar und setzt eine Mindestdauer von 20 Minuten voraus.