Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Rund 3,5 Prozent der Bevölkerung reagieren allergisch auf Insektenstiche, davon geht etwa ein Drittel auf das Konto der Wespen. Ob eine Person allergisch auf einen Wespenstich reagiert, ist vor dem ersten Stich unklar. Eine Allergie gegen Wespengift kann sich schon nach dem zweiten Stich zeigen, sie kann sich aber im Einzelfall auch erst nach Jahren manifestieren. Die Symptomatik kann dabei sehr vielfältig sein, was sich auch in der Abrechnung solcher Attacken zeigt.

Abrechnung bei normaler, lokaler Reaktion

Die normale Reaktion nach einem Wespenstich – auch ohne gravierende Allergieproblematik – ist das Auftreten von Rötung, Schwellung, mehr oder weniger starkem Schmerz und Juckreiz. Hier ist im EBM lediglich die Versichertenpauschale (03000) abrechenbar, in vereinzelten Fällen auch die 03230, wenn es sich beispielsweise um sehr ängstliche Patienten handelt. Im organisierten Notfalldienst käme die Notfallpauschale 01210 beziehungsweise 01212 in Frage, allerdings ist daneben die 03230 nicht abrechenbar.
Bei GOÄ-Abrechnung kommen hier die Nr. 1 oder alternativ die Nr. 3 sowie die Nr. 5 in Frage. Hilfreich ist oft auch eine lokale Eisbehandlung, abrechenbar mit der Nr. 530, außerdem das Auftragen einer antiallergischen beziehungsweise steroidhaltigen Salbe.

Abrechnung bei großflächiger Reaktion

Kommt es zu einer mehr oder weniger großflächigen Reaktion der Haut, wird sich die Abrechnungsmöglichkeit im EBM nicht ändern. Anders in der GOÄ. Hier ist dann neben der Beratung durchaus die Nr. 7 möglich, manchmal auch zusätzlich zur Nr. 530 die Nr. 209 bei großflächigem Salbenauftrag.

Abrechnung bei generalisierter Reaktion

Bei generalisierter Symptomatik, das heißt, wenn neben den Hautsymptomen Beschwerden wie Fließschnupfen, Schwindel oder Übelkeit auftreten, ist immer die Indikation zur Injektionstherapie gegeben (Antiallergikum, Steroid), abrechenbar nach GOÄ mit der Nr. 253 (zusätzlich die Ampullen als Sachkosten).

Oftmals ist auch die Anlage eines venösen Zugangs mit Flüssigkeitszufuhr über eine Infusion sinnvoll, um mit der Flüssigkeit den Kreislauf zu stabilisieren, zum anderen aber auch die sofortige Möglichkeit zu weiteren Injektionen zu haben, falls der Verlauf dies erforderlich macht. In dieser Situation wäre dann die Nr. 271 oder die Nr. 272 abrechenbar. Dabei wäre die Nr. 253 aber nur dann gesondert abrechenbar, wenn die i.v.-Injektion und die Infusion durch getrennte Venenpunktionen erfolgen.

Bei EBM-Abrechnung sind alle diese Maßnahmen in der Regel nicht abrechenbar. Lediglich im organisierten Notfalldienst ist die Infusion mit der 02100 neben den Notfallpauschalen berechenbar.

Wenn ein Notfallbesuch erforderlich ist

In selteneren Fällen kann auch ein Notfallbesuch erforderlich sein. Dringende Besuche sind im EBM abhängig von Tag und Uhrzeit mit der 01411 beziehungsweise der 01412 oder im organisierten Notfalldienst zu jeder Uhrzeit neben den Notfallpauschalen mit der 01418 abrechenbar.

Im Rahmen der Abrechnung nach GOÄ kommt bei allen Besuchen die Nr. 50 zur Abrechnung, wobei hier abhängig von Tag und Uhrzeit die Nr. 50 mit den entsprechenden Zuschlägen E, F, G oder H kombiniert werden kann. Dabei sollte auf keinen Fall das Wegegeld (§ 8 GOÄ) vergessen werden.

Extremfall: Anaphylaktischer Schock
Nicht jeder Wespenstich geht mit einer nur harmlosen Symptomatik einher.
Im Extremfall, dem Auftreten eines anaphylaktischen Schocks, kann unter Umständen im Einzelfall auch eine Reanimation erforderlich sein.

  • Abgerechnet wird diese im EBM mit der 01220, zusätzlich evtl. die 01221 für eine Intubation oder die 01222 für eine Defibrillation.
  • In der GOÄ ist die Reanimation inkl. Intubation mit der Nr. 429, die Elektrodefibrillation mit der Nr. 430 abrechenbar.