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Abrechnung

Akupunktur ist in Zeiten, in denen alternative Heilmethoden immer mehr gewünscht werden, eine oft nachgefragte Leistung auch in Hausarztpraxen. Im EBM und GOÄ ist die Erstattung der Akupunktur jedoch an streng begrenzte Diagnosen und Indikationsgebiete gekoppelt. Vor allem GKV-Patienten müssen dabei oft ins eigene Portemonnaie greifen, da sie meist keine Kassenleistung ist.

EBM

Im EBM finden sich die Abrechnungspositionen im Abschnitt 30.7.3 „Akupunktur“, abrechenbar entsprechend der Qualitätssicherheitsvereinbarung (QS), die auch vorschreibt, dass die Abrechnung an eine Genehmigung der zuständigen KV gebunden ist (§ 2, Absatz1).

Mit der Nr. 30790 (516 Punkte/Mindestzeit 40 Minuten) werden Eingangsdiagnostik sowie die Abschlussuntersuchung abgerechnet. Die Leistungslegende schreibt gleichzeitig vor, bei welchen Diagnosen die Behandlung abrechenbar ist, nämlich bei chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule und/oder chronischen Schmerzen eines oder beider Kniegelenke durch Gonarthrose.

Ärztlich dokumentierte Schmerzsymptomatik erforderlich

Nach Paragraf 5 der QS-Vereinbarung ist dabei eine mindestens sechsmonatige, ärztlich dokumentierte Schmerzsymptomatik erforderlich. Nr. 20790 ist einmal im Krankheitsfall abrechenbar.

Die Nr. 30791 (166 Punkte) beinhaltet die eigentliche Akupunktursitzung. Dabei können für jede der beiden Diagnosen maximal zehn, mit besonderer Begründung 15 Sitzungen abgerechnet werden. Bei der Behandlung beider Kniegelenke ist hierbei die GOP 30791 allerdings nur einmal abrechenbar. Die Sachkosten für die Akupunkturnadeln sind im Honorar inbegriffen und können nicht gesondert berechnet werden. Sie dürfen auch privat dem Patienten nicht berechnet werden.

GOÄ

Die zuständigen Positionen in der GOÄ, die Nr. 269 (200 Punkte) und Nr. 269a (350 Punkte), unterscheiden sich lediglich darin, dass bei der Nr. 269a eine Mindestzeit von 20 Minuten vorgegeben ist. Ansonsten ist der Leistungsinhalt derselbe: „Akupunktur (Nadelstich-Technik) zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung“. Auch hier findet sich eine Leistungsbegrenzung, nämlich die Anwendung lediglich zur Behandlung von Schmerzen.

Da in der Leistungslegende exklusiv die Akupunktur mit der Nadelstichtechnik angegeben ist, sollten andere Verfahren wie beispielsweise die Laser-Akupunktur oder eine Moxa-Behandlung analog, allerdings mit denselben Nummern abgerechnet werden. Anders als im EBM sind hier die Sachkosten nicht integrativer Bestandteil des Honorars. Sie können also zusätzlich in Rechnung gestellt werden, da sie nicht dem abschließenden Katalog des Paragrafen 10, Abs. 2 GOÄ zuzuordnen sind, auch nicht den Einmalkanülen.

Untersuchungen und Beratungen gesondert berechenbar

Da die Nrn. 269 und 269a allein die Akupunktur betreffen und eine Leistungsposition analog der GOP 30790 des EBM nicht existiert, sind erforderliche Untersuchungen und Beratungen gesondert berechenbar (z.B. Nr. 1, Nr. 5-8). Auch Steigerungen des Abrechnungsfaktors sind möglich, wenn die Voraussetzungen dazu gegeben sind.

Akupunktur als IGeL

Da aus den Legenden sowohl der EBM- als auch der GOÄ-Leistungen eindeutig eine Beschränkung auf einzelne Diagnosen herzuleiten ist, ergibt sich, dass alle anderen Diagnosen und Symptome nur im Rahmen einer Selbstzahlerleistung abrechenbar sind.

Dazu gehört dann – auch bei Privatpatienten – die vorherige Unterschrift des Patienten unter einen Behandlungsvertrag mit den zu erwartenden Kosten und dem Hinweis, dass die Kosten voraussichtlich nicht von der Krankenkasse oder Krankenversicherung übernommen werden. Dasselbe gilt bei Privatbehandlung im Übrigen auch für die o.a. Analogabrechnung.