Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Die Abrechnungspositionen für die ­Allergietests finden sich im Kapitel IV des EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) „Arztgruppenübergreifende Leistungen“ im Abschnitt 30.1 „Allergologie“. Die Leistungen dieses Abschnitts sind außer den Hyposensibilisierungsziffern (30130 und 30131/Abschnitt 30.1.3) von Hausärzten nur dann abrechenbar, wenn sie die Zusatzbezeichnung Allergologie besitzen und eine entsprechende Genehmigung der KV (Kassenärztliche Vereinigung) vorweisen können. Außerdem können diese Leistungen unter anderem auch von Kinder- und Jugendärzten sowie Facharztinternisten mit dem Schwerpunkt Pneumologie abgerechnet werden.

Wie man Allergietests korrekt abrechnet

Bei den eigentlichen Allergietests stehen im Abschnitt 30.1.2 zwei Pauschalen für Hauttestungen sowie vier Gebührenordnungspositionen (GOP) für Provokationstests zur Verfügung: Einmal eine Position für die Testung zur Diagnostik und/oder zum Ausschluss einer (Kontakt-)Allergie vom Spättyp (Typ IV), die GOP 30110 (258 Punkte/aktuell 29,07 Euro) und eine zur Diagnostik und/oder zum Ausschluss einer Allergie vom Soforttyp (Typ I), die GOP 30111 (220 Punkte/aktuell 24,79 Euro). Beide Leistungen enthalten keine Hinweise über eine Mindestzahl durchzuführender Tests, auch bei einer großen Anzahl von Tests kann die GOP jeweils nur einmal abgerechnet werden.

Sowohl die 30110 als auch die 30111 sind nur einmal im Krankheitsfall abrechenbar; eine Abrechnung beider Leistungen im selben Behandlungsfall ist ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind die Zusatzpauschale fachinternistische Behandlung (13250/151 Punkte, aktuell 17,01 Euro) und die allergologische Basisdiagnostik für Facharztinternisten (13258/58 Punkte, aktuell 09,01 Euro) im selben Behandlungsfall.

Nachbeobachtungszeiten sind Teil beider Leistungen und können nicht mit der GOP 01440 abgerechnet werden.

Wann Provokationstests sinnvoll sind

Erwähnt werden sollen noch die Provokationstests, die jedoch nur bei entsprechender Spezialisierung der Praxis sinnvoll erscheinen. Dazu gehören:

  • der rhinomanometrische Provokationstest,
  • der subkutane Provokationstest,
  • der bronchiale Provokationstest und
  • der orale Provokationstest.

Einzelheiten können bei Interesse im EBM nachgelesen werden.

Diese Sachkosten können zusätzlich abgerechnet werden

Die Kosten für die Testmaterialien können zusätzlich zu den Pauschalen abgerechnet werden. Neben der 30110 mit der 40350 (16,14 Euro), neben der 30111 mit der 30351 (5,50 Euro). Die 40351 ist für Hausärzte auch ohne Testpauschale abrechenbar, „sofern im Rahmen der Versichertenpauschale 03000 oder 04000 eine allergologische Basisdiagnostik mittels Pricktest erfolgt“.

Fazit

Allergiediagnostik ist im aktuellen EBM für „normale“ Hausärzte nicht dargestellt und bietet sich vorwiegend für Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Allergologie sowie für alle Kinder- und Jugendärzte an.

GOP 30100 EBM
Allergologische Anamnese und/oder Befundbesprechung
Zu Anfang steht wie immer auch hier die sorgfältige Anamnese, die mit der GOP 30100 abgerechnet werden kann. Der Leistungsinhalt enthält obligat die „Durchführung einer spezifischen allergologischen Anamnese und/oder Beratung und Befundbesprechung nach Vorliegen der Ergebnisse der Allergietestung“.
Die Leistung ist mit 65 Punkten (aktuell 7,32 Euro) bewertet und je vollendete fünf Minuten abrechenbar, insgesamt jedoch maximal nur viermal im Krankheitsfall, also innerhalb von vier Quartalen.