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Corona-News

Frau Dr. Schuster, wenn sich ein Praxisinhaber jetzt für die Zahlung eines steuerfreien Corona-Bonus entscheidet, muss er diesen dann allen MFA in der Praxis gleichermaßen zahlen? Oder darf er Unterschiede machen, also manche Kräfte ganz ausnehmen oder die Höhe des Bonus variieren?

Der Praxisinhaber darf variieren, er muss nicht alle gleich behandeln. Doch wenn er variiert, dann braucht er einen sachlichen Grund für die Differenzierung. Das heißt, er kann zum Beispiel sagen: Alle Mitarbeitende, die besonders viel Publikumsverkehr hatten, erhalten den Bonus, diejenigen, die im Labor oder in der Verwaltung arbeiten, erhalten ihn nicht. Oder er kann sagen: Diejenigen, die einer besonders hohen Ansteckungsgefahr ausgesetzt waren, oder diejenigen, die besonders viel Überstunden geleistet haben, bekommen den Bonus. Wenn er einen sachlichen Grund für die Differenzierung hat, dann darf er unterschiedliche Personengruppen unterschiedlich behandeln.

Dr. Doris-Maria Schuster, Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Kanzlei Gleiss Lutz

Foto: privat

Gibt das nicht Streit, wenn der Praxisinhaber zum Beispiel sagt: Die Mitarbeitenden in der Abrechnung haben gar nicht so viel mehr geleistet, daher erhalten nur die MFA, die am Patienten arbeiten, den Bonus?

Ja, es ist ein Risiko, dass diejenigen, die nichts bekommen haben, vor Gericht ziehen und den Bonus erstreiten wollen. Aber wenn ich die unterschiedliche Behandlung gut begründen kann und das nachvollziehbar ist, dann ist das Vorgehen zulässig.

Wie sieht es aus, wenn der Arzt oder die Ärztin allen MFA in der Praxis einen Corona-Bonus zahlt, eine MFA, deren Arbeitsverhältnis aber gekündigt ist, davon ausschließt?

Das ist aus meiner Sicht problematisch, und zwar in zweierlei Hinsicht: Erstens ist es steuerrechtlich so, dass der Bonus nur gezahlt werden darf zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Pandemie. Diese Zahlung ist also eine Zahlung für die bislang erbrachte Arbeit. Wenn ich eine gekündigte Mitarbeiterin ausschließe, belohne ich nicht nur die erbrachte Arbeit, sondern auch die Betriebstreue. Hier habe ich dann das steuerliche Risiko, dass die Bonuszahlung auch bei den anderen Kräften nicht anerkannt wird.

Zum Zweiten darf man arbeitsrechtlich Zahlungen, die man für erbrachte Leistungen gewährt, nicht vom zukünftigen Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig machen. Deshalb wäre dieses Vorgehen nicht wirksam. Die Mitarbeiterin wird den Bonus einklagen können, jedenfalls anteilig.

Drehen wir den Fall noch etwas weiter: Der Praxisinhaber zahlt allen Mitarbeitenden im August einen Corona-Bonus. Eine MFA kündigt im September zu Ende November. Darf der Praxisinhaber den Bonus zurückverlangen?

Zahlt er den Bonus für Leistungen während der Corona-Pandemie im Jahr 2022, könnte er ihn allenfalls anteilig zurückfordern. Aber er kann ihn nicht komplett zurückverlangen mit der Begründung, die Mitarbeiterin hat gekündigt, weil der Bonus ja erbrachte Leistung honorieren soll und nicht die Betriebstreue.

Zahlt er den Bonus dagegen für die zurückliegende Zeit der Corona-Pandemie, also zum Beispiel für das Engagement im vergangenen Jahr, dann darf er den Bonus nicht einmal anteilig zurückfordern.

Bis zum 31. März 2022 gab es unabhängig von der Branche schon einmal die Möglichkeit, einen steuerfreien Corona-Bonus in Höhe von bis zu 1.500 Euro an Mitarbeitende auszubezahlen. Wie verhalten sich denn dieser und der jetzige Bonus zueinander?

Das ist nicht so ganz klar und es ist auch gar nicht so einfach, eine Klärung herbeizuführen. Ich verstehe es so: Wenn ein Praxisinhaber vor dem 18. November 2021 bis zu 1.500 Euro Corona-Bonus gezahlt hat, dann wird es nicht angerechnet, er kann in diesem Jahr noch einmal bis zu 4.500 Euro zahlen. Hat er den Bonus danach gezahlt, wird es angerechnet.

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