Ärzte können zu Maskenpflicht und Abstand in Praxisräumen verpflichtet werden
Marzena SickingMaskenpflicht und Abstandsregeln gelten auch in der Arztpraxis. Sieht der Niedergelassene das anders, kann er von Behörden zur Durchsetzung der Regeln verpflichtet werden, wie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt zeigt.
Der Landkreis Bad Dürkheim darf von der Inhaberin einer Arztpraxis die Einhaltung bestimmter Corona-Regeln einfordern. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße bestätigt (Az.: 5 K 125/21.NW).
Geklagt hatte eine approbierte Ärztin und Fachärztin für Allgemeinmedizin, die eine Arztpraxis im Landkreis Bad Dürkheim betreibt. Nach mehreren Beschwerden von Patienten nahmen die Behörden unangemeldete Begehungen der Praxis vor.
Ärztin macht Stimmung gegen Maskenpflicht in der Hausarztpraxis
In der Arztpraxis fanden sie Aushänge mit folgendem Wortlaut: „Es besteht KEINE MASKENPFLICHT in unserer Praxis“ und „In Hausarztpraxen besteht keine Maskenpflicht. Ich respektiere jedoch ihre Angst und setze gerne eine Maske auf, wenn Sie das möchten (auch wenn das aus wissenschaftlicher Sicht nicht sinnvoll ist).“ Weitere Plakate in den Praxisräumen verkündeten „Corona ist nicht gefährlicher als eine Grippe!“ und „Politiker treffen Entscheidungen ohne zuverlässige Datenbasis“.
Mindestabstand im Wartezimmer nicht eingehalten
Wie die weitere Überprüfung der Räume ergab, wurde bei der Bestuhlung im Wartezimmer der damals geltende Abstand von 1,5 m nicht eingehalten. Bei einer späteren Begehung der Arztpraxis hingen die genannten Plakate noch immer an der Wand. Mitarbeiter der Praxis sowie einige Patienten trugen keine Schutzmasken. Die Bestuhlung im Wartezimmer wurde an die Hygieneregeln angepasst, aber das reichte nicht.
Corona-Auflagen für die Arztpraxis
Der Landkreis Bad Dürkheim erließ gegenüber der Praxisinhaberin folgende Verfügung:
- „Sie werden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Patienten in Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.
- Sie werden verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen einen Mindestabstand von 1,5 m bei Wartesituationen sicherzustellen.
- Sie werden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter ihrer Praxis eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
- Sie werden aufgefordert, das Aufhängen von Plakaten mit dem Inhalt „keine Maskenpflicht“ zu unterlassen.“
Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren klagte die Ärztin gegen die Auflagen. Sie könne Patienten oder Mitarbeiter nicht zu einer bestimmten Verhaltensweise zwingen, auch nicht nach der CoBeLVO. Adressaten der Abstands- und Maskenpflichten seien ausschließlich die jeweiligen Personen selber. Medizinisch sei der Nutzen der Masken ohnehin höchst zweifelhaft. Es bestehe auch keine Notwendigkeit, das Mobiliar so anordnen zu müssen, dass Patienten einen Mindestabstand einhalten könnten. Das könnten diese auch ohne Bevormundung oder Repression.
Als Betreiberin einer Gesundheitseinrichtung verpflichtet
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes und der 24. CoBeLVO hätten eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für getroffenen Anordnungen geboten. Die Ärztin sei als Betreiberin einer Gesundheitseinrichtung gegenüber Patienten und Mitarbeitern verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen beachtet würden. Dies schließe ein, dass ihr auferlegt werden könne, das Aufhängen von Plakaten mit dem Inhalt „keine Maskenpflicht“ zu unterlassen.