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Corona-News

Lockerungen hin oder her: Die Corona-Krise bleibt. Und sie belastet auch werdende Eltern schwer. Schwangere sorgen sich um die Gesundheit ihres Kindes. Kurzarbeit und die aufziehende Wirtschaftskrise verursachen Gehaltseinbußen. Und wer in systemrelevanten Berufen arbeitet, muss vielleicht feststellen, dass er an seinem Arbeitsplatz so dringend gebraucht wird, dass die geplante Elternzeit zu wackeln beginnt.

Diese Notlage hat auch der Gesetzgeber erkannt und entsprechende Anpassungen beim Elterngeld beschlossen. Eltern in systemrelevanten Berufen erhalten zudem die Möglichkeit, die Elterngeldmonate nach hinten zu verschieben. Auch krisenbedingte Kürzungen beim Elterngeld werden bis auf Weiteres ausgeschlossen. Die Änderungen treten rückwirkend ab dem 1. März 2020 in Kraft und sollen (vorerst) bis Ende des Jahres gelten.

Das Problem

Grundsätzlich können Mütter und Väter Elterngeld erhalten, wenn sie nach der Geburt nicht oder deutlich weniger arbeiten. In voller Höhe fließt die Leistung maximal 14 Monate lang, und zwar dann, wenn beide Eltern für die Betreuung des Nachwuchs‘ kürzertreten. Das Elterngeld errechnet sich aus dem Durchschnitt des Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes und ersetzt das bisherige Nettoeinkommen des Betreuenden zu mindestens 65 Prozent. Die Mindestsumme liegt bei 300 Euro, im oberen Bereich ist die Summe auf 1.800 Euro pro Monat gedeckelt.

Die Crux in Zeiten von Corona: Als Berechnungsgrundlage wird das Durchschnittseinkommen der zwölf Kalendermonaten vor Geburt des Kindes herangezogen. Grundsätzlich hätten Eltern, die wegen Corona kurzarbeiten mussten oder weniger Gewinne erzielten, also doppelte Einbußen: Erst durch die Kurzarbeit/den Gewinneinbruch, dann durch das gekürzte Elterngeld. Hier setzen die Neuerungen an.

Die Lösung

• Um eine doppelte Belastung von Eltern durch die Krise zu verhindern, mindert sich das Elterngeld nicht durch gleichzeitig gewährte Einkommensersatzleistungen, die Eltern aufgrund der Covid-19-Pandemie erhalten – etwa das Kurzarbeitergeld.

• Zudem dürfen angehende Bezieher von Elterngeld die Monate, in denen sie coronabedingt weniger verdient haben, aus dem Bemessungszeitraum für das zukünftige Elterngeld ausklammern. Einkommensverluste, die zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 wegen der Corona-Pandemie auftreten, mindern daher das Elterngeld nicht.

• Werdende Eltern dürfen ihre Elterngeldmonate auf Antrag nach hinten verschieben, wenn die Vollzeitarbeit eines Elternteils in einem systemrelevanten Beruf krisenbedingt erforderlich ist. Damit kann das Elterngeld auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes noch fließen – allerdings muss der Erstbezug nach derzeitigem Stand bis spätestens zum 30. Juni 2021 erfolgen.