Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Corona-News

Erst im Oktober wurde der Fall eines Bayerischen Hausarztes publik, der womöglich hunderten Patienten Corona-Impfungen nur vorgetäuscht hat. Es besteht der Verdacht, dass impfskeptische Menschen bewusst zu ihm gingen, weil er Impfzertifikate auch ohne Immunisierung ausstellen würde. Von dem Impfbetrug könnten allerdings auch Patienten betroffen sein, die sich gegen SARS-CoV-2 impfen lassen wollten. Die Staatsanwaltschaft ermittelt.

Der Gesetzgeber hat im Sommer über das Infektionsschutzgesetz (IfSG) neue Straftatbestände eingeführt, die vor allem Ärzte und Apotheker betreffen. Seit dem 1. Juni 2021 ist es strafbar,

  • wissentlich eine unrichtige Schutzimpfung gegen das Corona-Virus zu dokumentieren (§ 74 Abs. 2 IfSG),
  • eine Bescheinigung über einen Impf- oder Testnachweis unrichtig auszustellen (§ 75a Abs. 1 IfSG)
  • oder solche unrichtigen Dokumentationen oder Bescheinigungen zur Täuschung im Rechtsverkehr zu gebrauchen (§ 75a Abs. 2 IfSG).

Freiheitsstrafen für falsche Dokumente

Es drohen Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr für den Gebrauch eines solchen Impf- oder Testnachweises und zwei Jahren für unrichtiges Dokumentieren oder Bescheinigen einer Impfung oder eines Tests oder auch eine Geldstrafe. Seit für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, den Besuch von Restaurants, für Übernachtungen im Hotel, bei Veranstaltungen, Festen und Sport in Innenräumen die 3-G-Regel gilt, ist die Ausstellung und Nutzung falscher Bescheinigungen deutlich attraktiver geworden.

Strafen betreffen nur Ärzte

Die erste Begehungsform, also die wissentliche Dokumentation einer unrichtigen Schutzimpfung gegen das Corona-Virus (§ 74 Abs. 2 IfSG), ist ein sogenanntes Sonderdelikt. Es kann nur von einer impfberechtigten Person, also einem Arzt, begangen werden kann. Wenn also ein Patient selbst seinen Impfpass fälscht und mit dem Namen seines Arztes unterschreibt, ist der Tatbestand nicht verwirklicht. Anstiften und Beihilfe leisten können auch Nichtärzte.

Auch die zweite Begehungsform, die unrichtige Ausstellung einer Bescheinigung über einen Impf- oder Testnachweis (§ 75a Abs. 1 IfSG), kann nur derjenige begehen, der die Schutzimpfung oder den Test durchführt, ihn überwacht oder nachträglich Bescheinigungen ausstellen darf, also letztlich ein Arzt oder Apotheker.

Auch Nutzung der falschen Impfausweise strafbar

Die dritte Begehungsform, Täuschung im Rechtsverkehr (§ 75a Abs. 2 IfSG), kann von jedem verwirklicht werden, der einen von einem Arzt oder Apotheker gefälschten Testnachweis oder eine Impfbescheinigung bewusst vorzeigt.

Nicht in diesen Normen geregelt ist dagegen der Fall, dass Nichtberechtigte, also Privatpersonen, Fälschungen vornehmen. Wer im Impfheft nicht erfolgte Corona-Schutzimpfungen dokumentiert, sei es mit der gefälschten Unterschrift von tatsächlich existierenden Ärztinnen und Ärzten oder mit Fantasienamen, fällt durch das Raster der neuen Strafvorschriften. Er kann damit allerdings eine Urkundenfälschung begehen (§ 267 Strafgesetzbuch – StGB). Hier droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Gesetzgeber schließt Strafbarkeitslücken

Neben den Tatbeständen aus dem IfSG steht für Ärzte die Ausstellung eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft im Raum (§ 278 StGB). Die Vorlage zwecks Restaurant- oder Konzertbesuches ist aber nicht erfasst. Auch an Urkundenfälschung ist zu denken. Hier ist allerdings die sogenannte schriftliche Lüge, also die inhaltliche Unrichtigkeit einer Urkunde, nicht erfasst. Eine von einem Arzt bescheinigte, tatsächlich aber nicht durchgeführte Impfung erfüllt also nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung.
Mit den neuen Straftatbeständen wurden also Strafbarkeitslücken geschlossen, was auch als politisches Signal zu werten ist. Allzu oft dürften die neuen Straftat-bestände wohl aber nicht zur Abwendung kommen.

Unter falschem Verdacht
Was tun, wenn wegen eines gefälschten Impfpasses oder Testnachweises ermittelt wird? Hier ist es wichtig, erst einmal keine Aussage zu machen und sich an einen Strafverteidiger zu wenden.