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Kurzarbeit kann von Unternehmen beantragt werden, die einen erheblichen, aber nur vorübergehenden Arbeitsausfall zu verzeichnen haben. Wenn mindestens 10% der Arbeitnehmer im Betrieb von einem unabwendbaren Arbeitsausfall betroffen sind und keine zumutbaren anderen Möglichkeiten der Beschäftigung gegeben sind, kann  ein Unternehmen für seine Mitarbeiter Kurzarbeit beantragen. Die gesetzlichen Grundlagen dazu finden sich im Sozialgesetzbuch III (§§ 95 ff. SGB III).

Finanzielle Folgen von Kurzarbeit

Die Agentur für Arbeit kompensiert den ausgefallenen Lohn und erstattet hierfür 60 bzw. – bei mindestens einem Kind im Haushalt – 67% des pauschalierten Netto-Entgelts, gedeckelt auf die Beitragsbemessungsgrenze. Hält die Kurzarbeit über einen längeren Zeitraum an und der Arbeitnehmer erhält keine Aufstockungszahlungen, verbleibt beim Arbeitnehmer eine erhebliche monatliche Differenz. Deshalb hat der Koalitionsausschuss beschlossen, den Forderungen der Gewerkschaften nachzukommen und das Kurzarbeitergeld anzuheben.

Geplante Erhöhung des Kurzarbeitergelds

Nach den aktuellen Plänen der Sitzung des Koalitionsausschusses sollen Arbeitnehmer, die nur noch die Hälfte oder weniger arbeiten und entsprechende Lohneinbußen haben, in den Genuss eines erhöhten Kurzarbeitergeldes kommen. Für diese Gruppe von Arbeitnehmern soll das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 % (bzw. mit Kind: 77%) und ab dem siebten Bezugsmonat auf 80 % (bzw. mit Kind: 87%) erhöht werden. Die Regelung soll bis Jahresende gelten.

Die durch den Koalitionsausschuss beschlossenen Änderungen bedürfen aber zunächst noch einer gesetzlichen Umsetzung. Die Höhe des Kurzarbeitergelds ist in § 105 Sozialgesetzbuch III (SGB III) geregelt. Dieser muss noch geändert werden.

Grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld für Vertragsarztpraxen

Praxisinhaber und ihre Mitarbeiter werden aber künftig mit entsprechenden Anträgen wohl scheitern. Vertragsärztliche Praxen erhalten nach einer internen Weisung der Bundesagentur für Arbeit nämlich grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld. Darauf weist die KBV in einer aktuellen Mitteilung hin. Grund seien die im März durch den Bundestag beschlossenen Ausgleichszahlungen für Vertragsärzte und -psychotherapeuten.

Die Ausgleichzahlungen wirkten wie eine Betriebsausfallversicherung, sodass die erforderlichen wirtschaftlichen Gründe für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld fehlten, heißt es in der internen Anweisung der Behörde, auf die sich der KBV beruft. Raum für eine Zahlung von Kurzarbeitergeld bestehe folglich nicht.

Verluste aus privatärztlicher Tätigkeit

Sollte eine Praxis aufgrund von ausbleibenden Patienten mit einer privaten Krankenversicherung existenzbedrohende Umsatzeinbußen erleiden, kommt Kurzarbeitergeld grundsätzlich in Betracht. Die Einnahmeausfälle aus der privaten Krankenversicherung werden nicht durch den GKV-Schutzschirm kompensiert.

Der Arzt, der Kurzarbeitergeld aus diesem Grund für seine Mitarbeiter beantragen möchte, habe dies gegenüber dem Arbeitsamt deutlich zu machen. Ob eine Zahlung erfolgt, liegt in der Entscheidung der Behörde.