Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxis
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Sich fortwährend Wissen anzueignen, ist fester Bestandteil der ärztlichen Laufbahn. So sind Vertragsärztinnen und -ärzte zum Beispiel gesetzlich dazu verpflichtet, an fachlichen Fortbildungen teilzunehmen. Daneben gibt es für Niedergelassene auch die Möglichkeit,  sich auf einen bestimmten Bereich zu spezialisieren, indem sie eine Zusatz-Weiterbildung absolvieren. Damit erweitern sie zum einen ihre Kompetenz, zum anderen können sie ihre Praxis profilieren und einen erweiterten Patientenkreis ansprechen.

Wie ist die ärztliche Weiterbildung und deren Prüfung geregelt?

 

Das Prozedere, um an eine Zusatz­bezeichnung durch Weiterbildung zu gelangen, regeln die 17 Landesärztekammern in ihrer jeweiligen Weiterbildungsordnung. Sie orientieren sich dabei eng an der Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer: Diese listet insgesamt 56 verschiedene Zusatz-Weiterbildungen auf, die abhängig von der Facharztqualifikation erworben werden können. Bestimmte Felder wie die Immunologie sind dabei für alle Facharztgruppen zugänglich, während andere Zusatz-Weiterbildungen nur bestimmten Fachgruppen offenstehen. Dazu zählt unter anderem die Allergologie, die ausschließlich Allgemeinmediziner, Arbeitsmediziner, Dermatologen und bestimmte Fachärztinnen und -ärzte der Inneren Medizin (zum Beispiel Kardiologen) im Rahmen einer Weiterbildung erlernen können.

Geregelt ist in den Weiterbildungsordnungen auch, wer die Weiterbildungen durchführen darf und wie der Prüfungsablauf ist. Um die Weiterbildung zu dokumentieren, sehen die Ärztekammern ein elektronisches Logbuch vor. Hier halten Ärzte in Weiterbildung alle Tätigkeiten und Lehrinhalte fest, ebenso wie Gespräche mit dem Weiterbildungsbeauftragten über den aktuellen Lernstand. Zum Abschluss des Lernprozesses ist eine Prüfung von mindestens 30 Minuten durch den Prüfungsausschuss erforderlich, der auch die Prüfungsinhalte bestimmt. Es können dabei alle Themen der betreffenden Weiterbildung abgefragt werden.

Falls die Prüfung beim ersten Anlauf nicht bestanden wird, ist aber noch nicht alles vorbei. In diesem Fall entscheidet der Prüfungsausschuss, ob die Weiterbildungszeit verlängert wird oder ob bis zur Wiederholungsprüfung weitere Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig sind. Das Gremium kann auch über sonstige Auflagen gegenüber der Ärztekammer bestimmen.

Wie lange dauert die Weiterbildung?

Der Umfang und die Voraussetzungen der einzelnen Zusatz-Weiterbildungen sind auch unterschiedlich. Oft beträgt die dafür vorgeschriebene Zeit zwischen 12 und 24 Monaten, in anderen Gebieten sind mehrere Kursstunden und Fallseminare zum Erwerb vorgesehen. Bei Fall­seminaren arbeiten die Teilnehmer an konkreten Fallbeispielen, um unter Anleitung ihre Kenntnisse und Fähigkeiten sowie das dazugehörige Grundlagenwissen zu erweitern. Wie das im Detail aussieht und was sich dabei aus Abrechnungssicht für Ärzte ändert, hat ARZT & WIRTSCHAFT für Sie anhand vier ausgewählter Gebiete zusammengefasst:

Zusatz-Weiterbildung AKUPUNKTUR

  • Eine 200 Stunden Kurs-Weiterbildung ist vorgeschrieben.

  • Zu den Inhalten zählen theoretische Aspekte, darunter zum Beispiel neurophysiologische und humorale Grundlagen der Akupunktur sowie Besonderheiten der Patienten-Arzt-Beziehung in der Akupunktur.

  • Diagnostische und therapeutische Verfahren (beispielsweise Triggerpunktakupunktur) werden im Rahmen der Weiterbildung auch erörtert.

  • Besonderheiten bei der Abrechnung: Mit erfolgter Genehmigung der zuständigen KV lässt sich Akupunktur im EBM nur für die Indikationen „chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule“ und „chronische Schmerzen in mindestens einem Kniegelenk durch Gonarthrose“ abrechnen.

  • In der GOÄ ist die Akupunktur zur Behandlung von Schmerzen abhängig von der Zeit mit Nr. 269 oder 269a abrechenbar.

Zusatz-Weiterbildung ALLERGOLOGIE

  • Die Dauer der Weiterbildung beträgt 18 Monate und ist bei einem von der Ärztekammer befugten Weiterbilder zu absolvieren.

  • Es werden Kompetenzen im Bereich Nahrungsmittel-, Insektengift- und Medikamentenallergien sowie Anaphylaxie erworben.

  • Die Abrechnung allergologischer EBM-Abrechnungsziffern (zum Beispiel 30110) wird von den Kassenärzt­lichen Vereinigungen mit qualifikationsgebundenem Zusatzvolumen (QZV) vergütet. Dazu ist die Genehmigung der KV notwendig.

Zusatz-Weiterbildung NATURHEILVERFAHREN

  • Eine 160 Stunden Kurs-Weiterbildung ist vorgeschrieben.

  • Zusätzlich müssen 80 Stunden Fallseminare oder sechs Monate Weiterbildung unter Befugnis an Weiterbildungsstätten absolviert werden.

  • Die Zusatz-Weiterbildung setzt den Fokus auf nebenwirkungsarme oder nebenwirkungsfreie Therapiemittel zur Anregung der individuellen körpereigenen Ordnungs- und Heilkräfte.

  • In den Grundlagen werden auch Grenzen der Naturheilverfahren anhand wissenschaftlicher Evidenz analysiert.

  • Die Abrechnung über den EBM ist bei Naturheilverfahren nicht möglich, sondern nur als IGe-Leistung über die GOÄ.

Zusatz-Weiterbildung SOZIALMEDIZIN

  • Es sind 320 Stunden Weiterbildung erforderlich, davon jeweils zur Hälfte Kurs-Weiterbildung in Sozialmedizin/Rehabilitationswesen und Sozialmedizin.

  • Interessierte erhalten einen Einblick in Versorgungsstrukturen des Gesundheits- und Sozialsystems und des Rehabilitationswesens.

  • Die Zusatz-Weiterbildung ermöglicht, als medizinischer Sachverständiger für verschiedene Sozialversicherungsträger (darunter Krankenkasse, Medizinischer Dienst, Rentenversicherung, Öffentlicher Gesundheitsdienst) tätig zu werden.

  • Die Vergütungen richten sich nach den Bestimmungen der Sozialversicherungsträger.

Wie viel Geld gibt es für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung?

Die Weiterbildung im ambulanten Bereich finanzieren jeweils zur Hälfte die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und die gesetzlichen Krankenkassen. Sie bestimmen damit auch den monatlichen Gehaltszuschuss im Rahmen der geförderten Weiterbildung in Arztpraxen: Dieser erhöhte sich zum 1. Januar 2025 um 400 Euro und stieg von 5.400 auf aktuell 5.800 Euro je Vollzeitstelle.

Der Betrag orientiert sich an der im Krankenhaus üblichen Vergütung. Dabei wird die Höhe der Förderzuschüsse in der Regel alle zwei Jahre überprüft und mit Bezug auf den Tarifvertrag angepasst, der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände greift. Ausgezahlt wird die Förderung als Zuschuss zum Bruttogehalt der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung oder an die Praxisinhaber. Weitere Gehaltszuschüsse gibt es für die allgemeinmedizinische Weiterbildung, wenn weiterbildende Praxen in einem unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebiet liegen. Die Fördersumme beträgt hier 500 respektive 250 Euro.

In der jährlichen Ärztestatistik der Bundesärztekammer zeigt sich darüber hinaus, welche Zusatz-Bezeichnungen besonders häufig sind, die für Allgemeinmediziner relevant sind. Vorne mit dabei ist Akupunktur mit 9.105 zugelassenen Ärztinnen und Ärzten, gefolgt von Naturheilverfahren (8.235) und Psychotherapie (7.590). Verbreitet sind zum Beispiel auch Sportmedizin, Diabetologie und Homöopathie – dieser Zusatz-Weiterbildung hat die Bundesärztekammer allerdings inzwischen einen Riegel vorgeschoben und sie aus der Weiterbildungsordnung gestrichen.    

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