Die befristete Sonderregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte wird nach dem 31. Mai 2020 nicht mehr verlängert. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) sieht aufgrund der entspannteren Gefährdungslage keine Notwendigkeit mehr dafür.
Nur noch bis einschließlich 31. Mai 2020 gilt: Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, darf für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden.
Telefonische Krankschreibung nicht mehr möglich
Ab dem 1. Juni 2020 ist für die ärztliche Beurteilung, ob eine Versicherte oder ein Versicherter arbeitsunfähig ist, wieder eine körperliche Untersuchung notwendig. Der Beschluss, die bisherige Behelfsregelung zum 1. Juni zu beenden, steht damit im Einklang mit der aktuellen Einschätzung der Gefährdungslage, die zu Lockerungen in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens geführt hat.
Zu der Entscheidung erklärte Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA, dass Arztpraxen mit der letztmaligen Verlängerung um ca. zwei Wochen den zeitlichen Handlungsrahmen erhalten hätten, um sich organisatorisch auf die Wiederherstellung des Regelbetriebs einzustellen: “In vielen Praxen werden bereits belastbare Hygienekonzepte praktiziert, die auf andere Praxen übertragbar sind, sodass Patientinnen und Patienten die ärztliche Versorgung in Anspruch nehmen können, ohne sich erhöhten Infektionsrisiken auszusetzen. Dies ist auch wichtig, damit ernsthafte Erkrankungen rechtzeitig von Ärztinnen und Ärzten erkannt und erforderlichenfalls behandelt werden können.”
Kurzfristige Sonderregelung nicht ausgeschlossen
Selbstverständlich behalte sich der G-BA vor, bei einer sich wieder beschleunigenden Infektionsdynamik auch kurzfristig über eine neue Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu beschließen.
Unabhängig von der Ausnahmeregelung zur telefonischen Befunderhebung gilt aber weiterhin, dass Versicherte bei typischen COVID-19-Symptomen, nach Kontakt zu COVID-19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.
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