Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Finanzen

Den zwischen Patient und Arzt (oder Zahnarzt und Therapeut) bestehenden Behandlungsvertrag kann der Patient grundsätzlich jederzeit kündigen. Eine solche Kündigung muss nicht etwa schriftlich erfolgen, sondern kann auch durch „schlüssiges Handeln“ erklärt werden. Auch das Nichterscheinen des Patienten zu einem vereinbarten Termin kann bereits eine solche Kündigung darstellen.

Patienten sind nicht an Terminvereinbarungen gebunden

Die Terminvereinbarung beim Arzt, Zahnarzt oder Therapeuten dient nämlich – so die Gerichte – grundsätzlich nur dem geregelten Praxisablauf. Wenn das Wartezimmer regelmäßig voll ist und damit jederzeit ein Rückgriff auf andere Patienten möglich ist, bestehen weder Vergütungs- noch Schadensersatzansprüche, falls der Patient den Termin platzen lässt. Hat er den Termin einen Tag vorher abgesagt, muss der Arzt das in der Regel ebenfalls hinnehmen.

Bei einer gut organisierten Bestellpraxis besteht diese Möglichkeit allerdings nicht. Deshalb hat die Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf ein Ausfallhonorar zugestanden. Musste die Behandlung beispielsweise umfassend vorbereitet werden und steht während der ausfallbedingten Leerzeit kein Ersatzpatient zur Verfügung, kann ein Anspruch auf Zahlung eines Ausfallhonorars bestehen.

Vereinbarung eines Ausfallhonorars für Ärzte

Angesichts dieser Rechtslage ist es mittlerweile üblich, mit dem Patienten eine vorformulierte Vereinbarung über die Zahlung eines Ausfallhonorars zu vereinbaren. Eine solche Regelung muss sich allerdings immer an den verbraucherfreundlichen Regelungen des AGB-Rechts und an der GOÄ messen lassen. Zu empfehlen ist daher – nach inhaltlicher Prüfung durch einen medizinrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt – die Verwendung eines gut sichtbaren Praxisaushangs mit dem Hinweis auf die Geltendmachung eines Ausfallhonorars. Daneben sollte mit dem Patienten wenigstens jährlich eine neue, schriftliche Vereinbarung zum Ausfallhonorar geschlossen werden.

Ist die Zahlung eines Ausfallhonorars auf diese Weise wirksam vereinbart, besteht bei kurzfristiger Absage ein Anspruch auf ein Ausfallhonorar. Kurzfristig in diesem Sinne bedeutet hier in der Regel weniger als vierundzwanzig Stunden vor dem Termin.

Höhe des Ausfallhonorars bei versäumten Termin

Das Ausfallhonorar berechnet sich nach dem Betrag, den der Arzt eingenommen hätte, wenn der Patient erschienen wäre. Abzuziehen wären allerdings etwa ersparte Aufwendungen. Alternativ kann auch eine Pauschale vereinbart werden. Diese muss angemessen sein und sich an den durchschnittlichen Einnahmen des Arztes während der Dauer des vereinbarten Termins orientieren.

Schadensersatz statt Ausfallhonorar

Wenn kein Ausfallhonorar vereinbart ist, kann der Arzt versuchen, stattdessen Schadensersatz geltend zu machen. Die Voraussetzungen hierfür lassen sich allerdings meist nicht erfüllen. Hier muss im Prozess minutiös vorgetragen und bewiesen werden, warum und in welcher Höhe gerade durch diese Absage ein Schaden entstanden ist. Aufwand und möglicher Ertrag stehen hier meist in keinem vernünftigen Verhältnis. Eine klare vertragliche Regelung verdient den Vorzug.

Der Autor: Axel Keller, LL.M. ist Rechtsanwalt und Partner bei ECOVIS Lüdemann Wildfeuer und Partner. ECOVIS ist ein führendes Beratungsunternehmen in Deutschland. Sie erreichen Axel Keller telefonisch unter 0381 649200.