Hinterbliebenenrente: Ist der Partner/die Partnerin gut versorgt?
Ina ReinschNiedergelassene Ärztinnen und Ärzte wähnen ihre Ehepartner über die Ärzteversorgung im Todesfall gut aufgestellt. Aber gilt das auch, wenn Ärzte erst heiraten, wenn sie schon schwer erkrankt oder bereits über 60 Jahre alt sind? Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Stellen Sie sich vor, sie leben schon lange mit einem wundervollen Partner oder einer Partnerin zusammen. Dann werden sie schwer krank und heiraten den geliebten Menschen. Nach ihrem Tod beantragt der oder die Hinterbliebene Witwen- oder Witwerrente. Doch ihr ärztliches Versorgungswerk verweigert diese mit dem Hinweis auf eine sogenannte „Spät- oder Versorgungseheklausel“. Nach dieser bestehe unter anderem dann kein Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe erst kurz vor dem Tod des versicherten Mitglieds oder nach Eintritt seiner Berufsunfähigkeit geschlossen wurde.
Vorsicht bei Ehen, die erst kurz vor dem Tod geschlossen wurden
Die Versorgungswerke bieten Ärztinnen und Ärzten neben einer Alters- und Berufsunfähigkeitsrente auch eine Hinterbliebenenrente an. Zu diesen zählen Witwen- und Witwerrenten, Waisen- und Halbwaisenrenten und Renten an frühere Ehegatten. Die Renten werden bei Tod des Mitglieds an die berechtigten Hinterbliebenen ausbezahlt. Auch eingetragene Lebenspartner und -partnerinnen gelten dabei als Witwer/Witwen.
Heiraten die Paare jedoch erst kurze Zeit vor dem Tod, vermuten Versorgungswerke nicht selten eine sogenannte Versorgungsehe. Sie besteht dann, wenn die Ehe erst kurz vor dem Tod geschlossen wurde, um primär einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Oft besteht kein Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit eines Mitglieds geschlossen wurde und die Ehe nicht mindestens drei Jahre bestand – so regelt es zum Beispiel § 18 Absatz 1 der Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen.
Erst vor Kurzem musste daher auch eine Arztwitwe um ihre Hinterbliebenenrente bei der Ärzteversorgung Niedersachsen kämpfen. Ihr Partner war 2022 an einem kleinzelligen Lungenkarzinom erkrankt. Im Mai 2023 heiratete das Paar noch, im Oktober starb der Arzt. Das Versorgungswerk verweigerte die Hinterbliebenenrente mit dem Argument, der Arzt sei ja objektiv berufsunfähig gewesen. Das bestritt die Frau, denn ihr Mann hatte mit kurzen Unterbrechungen bis kurz vor seinem Tod voll gearbeitet.
Oft wird über die Berufsunfähigkeit gestritten
Vor dem Verwaltungsgericht Göttingen bekam die Witwe recht (19.05.2025, Az.1 A 3/24). Dieses verwies darauf, dass es verschiedene Definitionen des Begriffs Berufsunfähigkeit gebe. Hier komme es auf den Begriff der Berufsunfähigkeit aus der Alterssicherungsordnung an. Danach liegt Berufsunfähigkeit dann vor, wenn ein Mitglied wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte nicht in der Lage ist, seinen ärztlichen Beruf auszuüben. Das war der Arzt nachweislich nicht. Ob eine Berufstätigkeit zumutbar ist, sei hingegen kein Kriterium, urteilten die Richter. Unerheblich sei zudem, aus welchen Gründen der Arzt seine Lebensgefährtin geheiratet habe. Es lägen jedenfalls keine objektivierbaren Indizien vor, die für eine Versorgungsehe sprächen.
Das sollten Sie zur Witwen-/Witwerrente wissen
Die Rente an hinterbliebene Witwen oder Witwer beträgt 60 Prozent des Rentenanspruchs des Mitglieds zum Todestag. Sofern das Mitglied vor Rentenbeginn verstirbt, wird für den Anspruch die Berufsunfähigkeitsrente als Bezugsgröße herangezogen. Wenn der oder die Hinterbliebene wieder heiratet, erlischt der Anspruch auf Rente.