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Honorare

Ärzten ist es verboten, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungs­material zu bezahlen oder dem Überweiser andere Vorteile zu versprechen. Weil er gegen diese Anordnung verstoßen hat, muss ein Laborarzt jetzt seine Honorare an die KV zurückzahlen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Urteil vom 08.06.2016 (Az.: L 3 KA 6/13) entschieden.

Dem Urteil zufolge hat der Laborarzt seine Leistungen gegenüber der Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen rechtswidrig abrechnet, weil er der überweisenden Vertragsärztin zuvor eine Gegenleistung für die Zuweisung der Fälle versprochen hat. Obwohl er die Untersuchungen des zugesandten Materials korrekt durchgeführt hat, kann die Kassenärztliche Vereinigung das Honorar jetzt zurückfordern.

Provision von mehreren tausend Euro

Geklagt hatte der Laborarzt. Er hatte vor mehr als 20 Jahren mit einer Urologin vereinbart, dass er ihr für jede Untersuchungs-Überweisung 0,50 DM (ca. 0,25 Euro) bezahlt. Bis zum Jahr 2000 erhielt er von der Urologin zahlreiche Fälle zugewiesen, sie bekam im Gegenzug eine “Provision” von mehreren tausend Euro. Für den Laborarzt hat sich der Deal auf jeden Fall gelohnt: insgesamt rechnete er auf Basis der zugewiesenen Untersuchungen ein Honorar im sechsstelligen Euro-Bereich ab.

Allerdings blieb die Vereinbarung nicht geheim, die Kassenärztliche Vereinigung bekam einen Tipp. Da es sich um eine verbotene Absprache handelte, forderte die Kasse vom Laborarzt einen Teil seiner Honorare zurück: insgesamt rund 300.000 Euro. Dagegen wehrte sich dieser mit einer Klage. Allerdings ohne Erfolg.

Laborarzt verstieß gegen die berufsrechtlichen Regeln

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen gab der KV recht. Wie es zur Begründung des Urteils heißt, hat der Laborarzt gegen die berufsrechtlichen Regeln verstoßen. Eine derartige Vorteilsgewährung wie sie in diesem Fall vorlag ist verboten. Dafür gibt es gute Gründe: Es soll sichergestellt werden, dass Überweisungen aus fachlichen und nicht aus finanziellen Gründen erfolgen. Auch der faire Wettbewerb unter den Ärzten soll durch dieses Verbot geschützt werden.

Nach Ansicht der Richter wiege der Verstoß deshalb sehr schwer und es könne dem Laborarzt nicht gestattet werden, die damit verdienten Honorare zu behalten. Die Erklärung des Laborarztes, die Zahlung an die überweisende Ärztin sei lediglich eine Pauschale für Versandkosten gewesen, wollten die Richter nicht glauben. Ausgestanden ist die Frage nach der Rechtmäßigkeit seines Handelns allerdings noch nicht: Die Revision ist beim BSG anhängig (AZ: B 6 KA 25/16 R).