Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Honorare

Die Frage, ob Vertragsärzte ihre Honorarforderungen gegen die Kassenärztlichen Vereinigungen an Dritte abtreten dürfen, hat das Bundessozialgericht in mehreren Verfahren mit einem klaren “ja” beantwortet und anderslautende Abtretungsverbote für ungültig erklärt (Az.: B 6 KA 38/17 R, B 6 KA 39/17 R, B 6 KA 40/17 R vom 27.6.2018).

Die Kassenärztlichen Vereinigungen vertraten seit Jahren die Auffassung, dass eine Abtretung der Honoraransprüche an Dritte gegen das Verbot der Öffentlichmachung von Privatgeheimnissen verstoßen würde. Durch die Abtretung würde ein unbeteiligter Dritter Zugriff auf Patientendaten erhalten. Als einzige Ausnahme wurde die Abtretung an Kreditinstitute zugelassen.

Das Bundessozialgericht betonte in seinem Urteil hingegen die Berufsfreiheit der Ärzte und erklärte den Abtretungsausschluss für unwirksam. Ein solches generelles Verbot schränke die Berufsausübung der (Zahn)ärzte unverhältnismäßig ein.

Es sei weder von den KVs näher belegt worden noch sonst erkennbar, dass durch Abtretung an eine Person, die kein Kreditinstitut ist, Risiken oder Nachteile entstehen, die mit vertretbarem Aufwand nicht anders bewältigt werden können. Einem höheren Verwaltungsaufwand bei der Honorarauszahlung könne die KV außerdem durch eine entsprechende Gebührenregelung Rechnung tragen.

Ein Abtretungsverbot, von dem selbst dann keine Ausnahme möglich ist, wenn der Vertragszahnarzt ein berechtigtes Interesse an einer Sicherungsabtretung seiner Honoraransprüche an sonstige Kreditgeber hat, sei deshalb unverhältnismäßig.