Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Honorare

Geklagt hatte ein zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Facharzt für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin. Er war in einer Gemeinschaftspraxis tätig, an der ein anderer Laborarzt sowie zwei Firmen beteiligt waren. Gegen die Praxis wurde wegen Abrechnungsbetrugs ermittelt. In diesem Zusammenhang stellte der Berufungsausschuss fest, dass der Mediziner nie die Stellung eines Arztes “in freier Praxis” innegehabt habe und entzog ihm die vertragsärztliche Zulassung und damit die Möglichkeit, seine Leistungen abzurechnen. Dagegen legte der Mann Revision ein; kurz vor der mündlichen Verhandlung zog er diese jedoch wieder zurück. Er wehrte sich mit einer Klage jedoch gegen einen Bescheid, der ihn zur Rückzahlung vertragsärztlicher Honorare verpflichtete.

Rückerstattung von 14,7 Millionen Euro gefordert

Insgesamt 14,7 Millionen Euro sollte er erstatten, da er sich die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung erschlichen habe, so die Begründung im Bescheid. Das zuständige Sozialgericht hob den Rückforderungsbescheid auf: Der Mann sei zwar nicht in freier Praxis tätig gewesen, doch fehle es an einer grob fahrlässigen Erlangung der rechtswidrigen Zulassung. Das Landessozialgericht hob diese Entscheidung auf und erklärte die sachlich-​rechnerische Richtigstellung der Honorarbescheide und die Rückforderung sämtlicher gezahlter Honorare für rechtmäßig. Der Kläger sei keinerlei Verlustrisiko ausgesetzt gewesen und habe eine arbeitnehmerähnliche Vergütung erhalten. Nach persönlicher Anhörung sei der Senat zudem überzeugt, dass er die Zulassung grob fahrlässig erlangt und den rechtswidrigen Status auch bewusst gelebt habe. Der Kläger reichte nach diesem Urteil Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und machte Verfahrensfehler- und Mängel geltend.

Facharzt scheitert vor dem Bundessozialgericht

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Bundessozialgericht konnte werder einen Verfahrensmangel noch einen Verfahrensfehler erkennen. Unter anderem hatte sich der Kläger auf Verfahrensmängel berufen, die in einem gänzlich anderen Verfahren – nämlich dem Rechtsstreit über die Zulassungsentziehung – unterlaufen sein sollen. Weshalb sich solche Fehler im Verfahren über die Rückforderung von Honoraren auswirken sollten, konnte der Mediziner nicht erklären. Mit seiner Klagerücknahme gegen den Zulassungsentzug hatte er das Verfahren zudem selbst beendet.

Auch mit dem Versuch, die Bewertung seiner Tätigkeit als angestellter Arzt anzugreifen, da diese allein aus der arbeitnehmerähnlichen Vergütung abgeleitet wurde, kam er nicht durch. Das Bundessozialgericht erklärte, die Vorinstanz haben eben nicht “allein” aus der arbeitnehmerähnlichen Vergütung eine nichtselbstständige Tätigkeit hergeleitet, sondern aus der Tatsache, dass der Kläger im streitigen Zeitraum neben dem Erhalt der arbeitnehmerähnlichen Vergütung auch keinem Verlustrisiko ausgesetzt war (BSG, Beschluss vom 30. Oktober 2019 – B 6 KA 40/18 B).

Wirtschaftliches Risiko für Vertragsärzte

In einer Analyse des Falls warnt Philip Christmann, Fachanwalt für Medizinrecht, junge zugelassene Ärzte. Viele von Ihnen fänden das ihnen angebotene Modell, in eine bestehende Praxis einzusteigen und ein festes Entgelt zu erhalten, attraktiv. Den wenigsten sei jedoch bekannt, dass ein Arzt “in freier Praxis” tätig sein muss, um seine vertragsärztlichen Leistungen abrechnen zu können. Wer in der Praxis wie ein Arbeitnehmer tätig ist und dennoch abrechnet, riskiere alles: “nämlich seine vertragsärztliche Zulassung und seine Honorare”, so Christmann.

Der Rechtsanwalt warnt in diesem Zusammenhang auch vor sogenannten Stuhlmodellen, bei denen insbesondere Zahnärzte mit eigener Zulassung einen Stuhl und die Infrastruktur einer eingerichteten Praxis zur Verfügung gestellt bekommen, dafür aber 70% ihrer Honorareinnahmen an die Praxis abführen müssen: “Wer sich in einem solchen Modell befindet, sollte sich daraus lösen oder das Modell “auf neue Beine stellen”, sprich eine andere Honorarverteilung vornehmen, Risiken übernehmen und Weisungsrechte der anderen Ärzte ausschließen”.