KV darf von „unechter“ Gemeinschaftspraxis Honorar zurückfordern

KVen müssen Leistungen im Rahmen einer unechten Gemeinschaftspraxis nicht vergüten und dürfen das Honorar nachträglich zurückfordern. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (Az.: B 6 KA 7/09 R).
Im verhandelten Fall hatten drei Radiologen eine Gemeinschaftspraxis gegründet. Zusätzlich sollte ein freier Mitarbeiter nach Ablauf einer Probezeit partnerschaftlich eingebunden werden. Dazu ist es in der Folgezeit jedoch nicht gekommen, die Gesellschaft brach sogar ganz auseinander.
Das Honorar des Scheinpartners von 880.000 Euro, die sich über mehrere Jahre angesammelt hatten, forderte die KV daraufhin zurück. Denn die Gesellschafter hätten den Status als Gemeinschaftspraxis mit vier Partnern nur durch vorsätzlich falsche Angaben erlangt.
Gegen die Honorarrückforderung klagte ein Partner der Gemeinschaftspraxis, allerdings ohne Erfolg. Die Forderungen der KV seien rechtens, urteilte das Bundessozialgericht (BSG). Denn die Gemeinschaftspraxis habe nicht in der behaupteten Form, nämlich aus vier Partnern, bestanden. Der vierte Arzt sei weder am Wert noch am wirtschaftlichen Risiko der Praxis beteiligt und somit nur als Angestellter und nicht in freier Praxis tätig gewesen.
Praxis-Tipp
Falls Sie Partner einer Gemeinschaftspraxis sind, überprüfen Sie Ihre Verträge dahin gehend, ob sie den heutigen Anforderungen der Gerichte noch entsprechen. Denn dem BSG zufolge sind Honorarrückforderungen durch die KV auch ohne eigenes Verschulden zulässig.
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