Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Honorare

Das TSVG trat am 11. Mai 2019 in Kraft. Seitdem können Ärzte, Untersuchungen und Behandlungen von Patienten, deren Termine über Terminservicestellen (TSS) oder einen Hausarzt vermittelt wurden, extrabudgetär abrechnen. Offene Fragen der Vergütung wurden aber noch verhandelt. Nun haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss geeinigt. Die Beschlüsse gelten ab dem 1. September.

Laut Mitteilung der KBV erhalten Ärzte dann zusätzlich zeitgestaffelte Zuschläge auf die jeweilige Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale von 20, 30 und 50 Prozent. Einen 50-prozentigen Zuschlag gibt es außerdem für den sogenannten „TSS-Akutfall“ (Termin innerhalb von 24 Stunden nach Ersteinschätzungsverfahren über die 116117).

Augenärzte, Chirurgen, Gynäkologen, HNO-Ärzte, Hautärzte, Kinder- und Jugendpsychiater, Nervenärzte, Neurologen, Orthopäden, Psychiater und Urologen müssen danach ab 1. September mindestens fünf Stunden pro Woche als offene Sprechstunde ohne vorherige Terminvereinbarung anbieten. In der offenen Sprechstunde werden alle Leistungen im Arztgruppenfall extrabudgetär und in voller Höhe vergütet – für bis zu fünf offene Sprechstunden je Kalenderwoche.

Zuschlag von 10 Euro für Terminvermittlung

Hausärzte, die einen dringenden Facharzttermin vermitteln, erhalten ab dem 1. September einen extrabudgetären Zuschlag in Höhe von zehn Euro auf die Versichertenpauschale. Als “dringend” gilt ein Termin, wenn er innerhalb von vier Kalendertagen liegt, nachdem der Hausarzt eine Behandlungsnotwendigkeit festgestellt hat. Nimmt der Patient ihn nicht wahr, bekommt der Hausarzt den Zuschlag aber trotzdem.

Ab dem 1. September können Ärzte zudem die Behandlung neuer Patienten extrabudgetär abrechnen. Als „neue Patienten“ gelten die, die erstmals oder erstmals nach zwei Jahren eine von maximal zwei Arztgruppen einer Praxis aufsuchen. Die extrabudgetäre Abrechenbarkeit von Neupatienten ist auf zwei Arztgruppen begrenzt.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Anästhesisten, Humangenetiker, Labormediziner, Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgen, Nuklearmediziner, Pathologen und Radiologen. Eine weitere Ausnahme gilt laut KBV für neu gegründete Praxen und im Falle von Gesellschafterwechsel: Sie erhalten Leistungen für neue Patienten erst nach zwei Jahren extrabudgetär vergütet.

KBV und GKV-Spitzenverband haben angekündigt, den Bundesmantelvertrag entsprechend anzupassen.

Quelle: KBV