In Gemeinschaftspraxen oder MVZ lässt sich der Ausfall eines Kollegen noch verkraften. Wer alleine arbeitet, braucht hingegen einen Masterplan. Auch fürs Finanzielle. Sonst bedeuteten ungeplante Auszeiten schnell auch das Aus für die Praxis.
Sich selbst entbehrlich machen ist kein schöner Gedanke. Und doch müssen gerade die Einzelkämpfer unter den Praxischefs diesen Weg beschreiten, wenn sie sicherstellen wollen, dass ihre Praxis auch dann bestehen kann, wenn sie vorübergehend (oder dauerhaft) ausfallen.
Ein wichtiger Schritt in diese Richtung ist es, eine oder mehrere Vertrauenspersonen mit gewissen Vollmachten auszustatten und ihnen die Zugangsdaten zu wichtigen Datenbanken beziehungsweise den Geschäftskonten zur Verfügung zu stellen. Nur so ist sichergestellt, dass der Praxisbetrieb auch im Krisenfall weiterlaufen kann – wenn auch mit Einschränkungen.
Je nachdem, wie die Praxis ausgestaltet ist, können Ärzte vorab schon mehr Verantwortung an einen langjährigen Mitarbeiter delegieren. Manchmal bietet es sich auch an, einen Kollegen, den Ehepartner oder erwachsene Kinder zumindest in die organisatorischen bzw. die finanziellen Verantwortlichkeiten einzubinden. Für eine rechtssichere Ausgestaltung (und um Missbrauch auszuschließen), empfiehlt es sich dabei, juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Praxis und Privates – beides zählt
Eine noch weitreichendere Absicherung – auch im Hinblick auf ihre Familie – schaffen Niedergelassene, wenn sie einer Person ihres Vertrauens auch noch eine sogenannte Generalvollmacht ausstellen. Ein solches Papier sollten allerdings nur Personen erhalten, denen der Arzt bedingungslos vertraut – zum Beispiel der Ehe- oder Lebenspartner oder ein Familienmitglied. Der Grund: Der Generalbevollmächtigte hat im Hinblick auf die Praxis dieselben Rechte und Pflichten wie der Arzt selbst. Er kann die Praxis theoretisch also auch verkaufen oder umgestalten. Zudem greift die Vollmacht nicht erst, wenn der Arzt verstirbt oder seine Praxis aus anderen Gründen nicht mehr leiten kann. Die Rechte gelten ab dem Moment, in dem die Vollmacht erteilt ist.
Wichtig: Im Normalfall sind Vorsorgevollmachten nicht an eine bestimmte Form gebunden. Experten empfehlen aber einhellig, sie schriftlich niederzulegen, schon aus Beweisgründen. In einigen, gesetzliche geregelten Fällen kann zudem doch einmal erforderlich sein, die Vollmacht öffentlich beglaubigen oder notariell beurkunden zu lassen: Das gilt zum Beispiel, wenn der Bevollmächtigte das Recht erhalten soll, ein Verbraucherdarlehen aufzunehmen.
Ordnung ist mehr als das halbe Leben
Die beste Vorsorge nützt wenig, wenn niemand davon weiß – oder die entscheidenden Dokumente im Ernstfall nicht aufzufinden ist. Praxisinhaber sollten daher Vollmachten und sonstige wichtige Dokumente (beziehungsweise Kopien davon) in einem Notfallordner zusammenstellen und diesen gut zugänglich in ihrer Praxis verwahren.
Hat der Arzt bestimmte Geräte geleast, gehören die Leasingverträge ebenso in den Ordner wie die Kontaktdaten für den Wartungsservice. Ebenfalls hier zu finden sein sollten Arbeits- oder Mietverträge, Versicherungspolicen und die KV-Abrechnung. Sinnvoll ist es auch, eine Telefonliste mit wichtigen (privaten und geschäftlichen) Ansprechpartnern einzuheften.
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