Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisfinanzierung

Der Praktische Arzt nahm ab 1996 an der hausärztlichen Versorgung teil. Im März 2009 wurde er von seiner Kassenärztlichen Vereinigung an die Pflicht zur fachlichen Fortbildung erinnert. Bis spätestens 30.06.2009 müsse er nachweisen, die notwendigen 250 Fortbildungspunkte erworben zu haben.

Auf das Anschreiben reagierte der Arzt nicht. Ende 2009 wurde er darüber informiert, dass man ihm das vertragsärztliche Honorar um 10 Prozent kürzen werde. Werde der Nachweis weiterhin nicht erbracht, müsse das Honorar später um 25 Prozent gekürzt werden. Auch auf dieses Schreiben reagierte der Arzt nicht, ebenso wenig wie auf weitere Briefe und Honorarkürzungen.

Einleitung eines Disziplinarverfahrens droht

Im September 2011 erhielt er die Aufforderung, sich zu äußern, um so möglicherweise die beabsichtigte Einleitung eines Disziplinarverfahrens noch abzuwenden. Darauf erfolgte ebenfalls keine Reaktion. Der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens wurde daraufhin vom Disziplinarausschuss stattgegeben und der Arzt erneut aufgefordert, sich zu dem ihm vorgeworfenen Verstößen zu äußern.

Das tat der Arzt nun schriftlich und führte als Grund für sein Verhalten die schlechte wirtschaftliche Situation seiner Praxis an. Er habe Kosten reduzieren müssen, davon seien auch die Fortbildungen betroffen gewesen. Er gab an, ca. 60-100 Fortbildungspunkte statt der erforderlichen 250 Punkte gesammelt zu haben.

Arzt zur Geldbuße in Höhe von 5.000 Euro verurteilt

Der Disziplinarausschuss setzte eine Geldbuße in Höhe von 5.000,00 Euro fest, da der Arzt gegen seine vertragsärztlichen Pflichten verstoßen habe. Die fehlende Bereitschaft, sich ausreichend fortzubilden, könne nicht dadurch entschuldigt werden, dass der Kläger seine Praxis in einer sozial schwierigen Umgebung betreibe.

Gegen die Strafe klagte der betroffene Arzt. Der Gesetzgeber habe die Ärzteschaft zur Fortbildung verpflichtet, reines Punktesammeln diene aber nicht diesem Zweck. Seine eigenen Fortbildungsaktivitäten seien fest verbunden mit den Patienten: Er würde Kollegen konsultieren und sich eingehend mit neuen Diagnostik- und Behandlungsmethoden beschäftigen. Hierzu lese er in Universitätsbibliotheken einschlägige Literatur, nehme an Fallkonferenzen und Seminaren teil. Nachweise erstellten Universitäten über diese Art der Fortbildung jedoch nicht. Im Übrigen habe er bereits hohe finanzielle Verluste erlitten. Insgesamt sei der angefochtene Beschluss nicht angemessen.

Das sahen die Richter allerdings anders: Der Disziplinarausschuss habe zutreffend festgestellt, dass die wirtschaftliche Situation des Arztes keine Rechtfertigung dafür ist, über Jahre gegen die Fortbildungsverpflichtung zu verstoßen. Schließlich seien auch kostenneutrale Fortbildungsveranstaltungen wählbar. Die Disziplinarmaßnahme sei zu Recht ergangen. Insbesondere habe sie die dauerhafte Weigerung des Klägers, sich ausreichend fortzubilden und dies nachzuweisen, zutreffend gewürdigt.

Daran änderten auch die nachträglich, also über vier Jahre später, vorgelegten Bescheinigungen nichts (Az.: L 11 KA 19/16).