Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisfinanzierung

Schließen sich Ärzte zu einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) – vulgo: Gemeinschaftspraxis – zusammen, erzielen sie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Diese sind zu versteuern, allerdings genießen Ärzte als Freiberufler das Privileg, von der Gewerbesteuer befreit zu sein. Eigentlich.
Denn gerade beim Zusammenschluss zu einer BAG passieren häufig Fehler, die fatale Folgen haben können. Besonders gefährlich wird es, wenn eine BAG als „Scheingesellschaft“ abgewertet wird. In diesem Fall drohen nicht nur berufsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche, sondern auch erhebliche steuerliche Nachteile.

Ein unterschätztes Problem

„In der Regel bringen die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung (DRV) den Stein ins Rollen“, sagt Rita Kuhn, Steuerberaterin bei Ecovis in Schweinfurt. Im Rahmen ihrer Sozialversicherungsprüfungen prüfen sie, ob bei den Gesellschaftern der Praxis die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung oder für eine selbstständige Tätigkeit überwiegen.

Dass diese Prüfungen oft zu erstaunlichen Ergebnissen führen, ist inzwischen ein offenes Geheimnis. Die Vielzahl der Fälle, in denen die DRV vermeintlich lupenreine Selbstständige zu Scheinselbstständigen degradiert, nährt vielfach sogar schon den Verdacht, dass die Behörde vor allem durch Eigeninteressen motiviert wird – schließlich müssen die so Gebrandmarkten Pflichtbeiträge ins gesetzliches System einzahlen.

Darüber hinaus führt die Einstufung der DRV oft zu einer Kettenreaktion: Ärzten in einen Gemeinschaftspraxis, die sozialversicherungsrechtlich als Scheinselbstständige qualifiziert wurden, gelten häufig auch steuerrechtlich als Scheingesellschafter. Das kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass Gewerbesteuer zu zahlen ist.

Eindeutige Regelungen treffen

Um das zu vermeiden, ist bei der Gestaltung von BAG-Verträgen unbedingt darauf zu achten, dass alle nicht angestellten Ärzte eine echte Gesellschafterposition mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten erhalten und insbesondere erkennbar wird, dass sie ein unternehmerisches Risiko tragen.

Ein echter Gesellschafter muss insbesondere am Praxiswert und den stillen Reserven beteiligt sein und unternehmerische Entscheidungen maßgeblich mitgestalten. Zudem muss er Stimmrechte haben und an Gesellschafterversammlungen teilnehmen.