Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisfinanzierung

Kauf mit Eigenmitteln

Wird ein Wirtschaftsgut, das mehrere Jahre genutzt werden soll und dessen Kaufpreis über 1.000 Euro liegt, mit Eigenmitteln erworben, wird es zunächst einschließlich aller Anschaffungsnebenkosten erfolgsneutral im Anlagevermögen erfasst. Anhand der amtlichen Abschreibungstabellen wird dann die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die Abschreibung festgestellt. „Es handelt sich hierbei um Annahmen des Gesetzgebers, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung in der Praxis“, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Kathrin Witschel. Eine Investition von etwa 45.000 Euro kann so pro Jahr mit 4.500 Euro „linear“ abgeschrieben werden. Die gesamten Anschaffungskosten werden so über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt als Betriebsausgabe erfasst. Wird das Wirtschaftsgut veräußert, muss vom Verkaufserlös der Restbuchwert abgezogen und die Differenz besteuert werden.

Fremdfinanzierter Kauf

Wird ein Wirtschaftsgut mit einem Darlehen finanziert, sind steuerlich die gleichen Konsequenzen zu beachten wie beim Kauf mit eigenem Geld. Zusätzlich sind dann aber die Finanzierungskosten als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig. Wichtig: Finanzierungs- und betriebliche Nutzungsdauer haben nichts miteinander zu tun. Wenn ein Gerät etwa über drei Jahre finanziert wird, muss es trotzdem nach den amtlichen Tabellen abgeschrieben werden.

Leasing

Leasingraten sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Da das Leasingobjekt Eigentum des Leasinggebers ist, wird es im Anlagevermögen der Praxis nicht erfasst. Oft werden Sonderzahlungen, in der Regel zu Beginn, vereinbart. Sieht der Leasingvertrag eine Laufzeit von weniger als fünf Jahren vor, lässt sich die komplette Sonderzahlung gleich im Jahr der Bezahlung als Betriebsausgabe geltend machen. „Beim allgemeinen Spitzensteuersatz bedeutet dies inklusive Soli“, so Kathrin Witschel, „eine Steuerersparnis von etwa 45 Prozent des Sonderzahlungsbetrags.“

Bei längerer Laufzeit ist die Sonderzahlung auf die Laufzeit des Vertrags zu verteilen und somit anteilig als Betriebsausgabe abzuziehen. Schlusszahlungen sind in dem Jahr als Betriebsausgabe abzugsfähig, in dem das Wirtschaftsgut an die Leasinggesellschaft zurückgegeben wird. Geht es dann ins Eigentum des Arztes über, ist zu prüfen, ob überhaupt von Anfang an Leasing vorlag. Wenn ja, gilt die Schlusszahlung als Anschaffungskosten und das Wirtschaftsgut wird wie unter 1. behandelt. In allen drei Fällen stellen die Aufwendungen für den laufenden Betrieb, Wartung, Instandhaltung, Reparaturen etc. grundsätzlich sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar, die den steuerlichen Gewinn mindern.

arzt-wirtschaft.de-Praxistipp

Denken Sie rechtzeitig darüber nach, …

… wie lange Sie das Investitionsobjekt nutzen wollen,
… wie hoch Sie seine Auslastung schätzen,
… wie hoch Sie den Instandhaltungsaufwand während der Nutzungsdauer einschätzen,
… wie viel Eigenmittel Ihnen für die Investition zur Verfügung stehen,
… welche Finanzierungsform – gerade auch steuerlich gesehen – deshalb am besten für Sie geeignet ist.