Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisfinanzierung

„Der Architekt ist hochverehrlich, obschon die Kosten oft beschwerlich.“ So spottet Wilhelm Busch bereits im 19. Jahrhundert. Sein Reim ist heute aktueller denn je – und er gilt nicht nur für Architekten, sondern auch fürs Handwerk.

Ärzte, die ihre Praxis renovieren oder umbauen wollen, stehen vor mehreren Herausforderungen. Zum einen sind gute Handwerker inzwischen über Monate ausgebucht. Zweitens ist es für einen Mediziner oft nicht einfach, die richtigen Fachleute anzusprechen und die anfallenden Kosten von Anfang an richtig anzusetzen. Das gilt umso mehr, als ein so großes Projekt wie der Praxisumbau meist mehrere Experten erfordert – vom Elektriker über die Fliesenleger bis hin zum Schreiner und den Fachleuten für den Sanitätsbereich.

Gute Recherche ist zwingend

Um einen möglichst umfassenden Marktüberblick zu bekommen, sollten Bauherren daher nicht nur einen, sondern mehrere Kostenvoranschläge von unterschiedlichen Betrieben einholen. Wichtig ist es dabei, sich genau über sämtliche anfallende Kosten zu erkundigen, also auch Stundensätze, Fahrtkosten und den frühestmöglichen Fertigstellungstermin abzufragen.

Wer diesen Aufwand scheut, kann die Planung auch einem Architekten übertragen. Das ist zwar teurer, stellt aber sicher, dass Ärzte vergleichbare Kostenvoranschläge bzw. Angebote erhalten. Auch haben sie bei Problemen nur einen Ansprechpartner, der sich um die Mängelbeseitigung kümmert.

Der kleine Unterschied

Wer selbst die Koordination der Praxisrenovierung übernehmen will, sollte sich bewusst machen, dass es einen großen Unterschied macht, ob ein Handwerker einen Kostenvoranschlag oder ein Angebot abgibt.

Der Kostenvoranschlag ist unverbindlich und soll dem potenziellen Auftraggeber erst einmal nur eine Orientierung über die möglichen Kosten bieten. Erteilt ein Arzt auf Basis dieser Schätzung einen Auftrag, kann er also nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die dort genannten Summen exakt eingehalten werden. Allerdings müssen Handwerker ihn unverzüglich informieren, wenn absehbar ist, dass Kosten deutlich höher ausfallen werden. Kleine bis mittelschwere Überschreitungen muss der Kunde zwar hinnehmen. Bei mehr als 20 Prozent plus ist die Schmerzgrenze allerdings erreicht: Der Arzt kann in solchen Fällen den Vertrag außerordentlich kündigen. Der Handwerker kann dann nur die Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und Zahlung des gelieferten Materials verlangen.

Im Gegensatz machen Angebote eine konkrete Aussage, zu welchen Konditionen ein Handwerker eine bestimmte Leistung erbringen will. Der Vertrag kommt also genau mit diesem Inhalt zustande, wenn der Arzt sagt: „So machen wir das“. Allerdings halten sich viele Betriebe auch hier ein Hintertürchen offen: Wird das Angebot als „unverbindlich“ oder „freibleibend“ bezeichnet, kann man einen Bindungswillen nicht unterstellen. Eigentlich hält der Arzt in diesen Fällen dann wieder so etwas wie einen Kostenvoranschlag in den Händen – und muss erneut mit dem Risiko von Kostenabweichungen leben.