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Bei Preiserhöhungen durch den Stromanbieter können Abnehmer in der Regel von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Das greift auch, wenn die Preiserhöhung auf eine Weiterbelastung von Steuern, Abgaben oder sonstigen hoheitlichen Belastungen zurückgeht. Ausnahme ist die Weitergabe einer Änderung der Mehrwertsteuer. Über diese Preisänderung muss der Versorger nicht informieren und dem Endverbraucher steht in diesem Fall kein Sonderkündigungsrecht zu.

In den Vertragsklauseln mancher Stromanbieter wird das Sonderkündigungsrecht der Verbraucher ausgeschlossen, wenn staatliche Faktoren, wie zum Beispiel die EEG-Umlage oder Steuern, Grund für die Preiserhöhung sind. Der Bundesgerichtshof hat dieses Vorgehen der Energieanbieter aber für unzulässig erklärt Der Grund für die Preiserhöhung sei nicht relevant (Az.: VIII ZR 163/16). Lediglich wenn der Versorger in seinen Geschäftsbedingungen festlegt, veränderte Kosten direkt weiterzugeben, müssen Betroffene höhere Preise hinnehmen.

In allen anderen Fällen sollten Betroffene bei einer Preiserhöhung durch den Stromanbieter folgendermaßen vorgehen:

Sonderkündigungsrecht einfordern

Stromversorger teilen sich in Grundversorger und Sonderversorger auf. Unter Grundversorgern versteht man die regional für die Haushalte zuständigen Versorger. Grundsätzlich müssen die Energieversorger ihre Kunden vorab über eine Änderung der Preise informieren. In der Grundversorgung gilt für Preiserhöhungen eine Frist von mindestens sechs Wochen (§ 5 Abs. 2 StromGVV) , in Sonderverträgen beträgt die Frist einen Monat(§ 41 Abs. 5 EnWG). Im selben Schreiben muss der Versorger auch auf das Son­der­kün­di­gungs­recht des Kunden hinweisen. Fehlt im Schreiben des Versorgers der Hinweis auf das Son­der­kün­di­gungs­recht, ist die Preiserhöhung unwirksam.

Bei einem Sondervertrag setzt das Sonderkündigungsrecht eine Vertragsänderung voraus. Dazu zählt in den allermeisten Fällen auch eine Preisänderung. Kunden können den Vertrag dann zu dem Zeitpunkt beenden, an dem die Preiserhöhung in Kraft tritt. Tritt die Preiserhöhung also zum Beispiel am 1. Januar in Kraft, kann der Vertrag zum 31. Dezember gekündigt werden. Die Verbraucherzentrale NRW weist darauf hin, dass die Kündigung spätestens einen Tag vor Inkrafttreten der Preiserhöhung beim Anbieter eingehen sollte.

Wichtig: Die Preiserhöhung des Anbieters sollte als Grund für die Kündigung angegeben sein. Dazu sind die Musterschreiben, die die Verbraucherzentralen und die Bundesnetzagentur zum Herunterladen anbieten, hilfreich.

AGB Ihres Stromvertrags beachten

Kunden, die zu einem günstigeren Anbieter wechseln wollen, sichern sich teilweise über Vergleichsplattformen ein besseres Angebot und nutzen den Wechselservice des neuen Versorgers. Hier raten Experten, sicherheitshalber selbst zu kündigen, damit die Kündigungsfristen auch eingehalten werden. Ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgungsvertrags lohnt sich, denn hier ist oft eine Frist definiert, bis wann die Sonderkündigung einzugehen hat. Auch die notwendige Form der Kündigung wird hier bestimmt. Manchmal ist eine Kündigung per E-Mail möglich, manchmal wird die Schriftform verlangt. Am besten verschickt man Kündigungsschreiben generell per Einschreiben. Die Kündigung muss der Versorger dann innerhalb einer Woche bestätigen (§ 41b Abs. 1 EnWG).

Getarnte Preiserhöhungen entdecken

Preiserhöhungen der Stromversorger sind für die Kunden auf den ersten Blick nicht immer zu erkennen. Verbraucherschützer kritisieren, dass die eigentliche Information über die Erhöhung der Preise teilweise in langen Informationsbriefen untergeht. Es wird gar nicht klar, dass über eine Preiserhöhung informiert wird, da die Information umschrieben wird. Es lohnt sich also, das Schreiben des Anbieters genau zu lesen und die Kosten abzugleichen.

Grundversorger müssen Änderungen der Preise öffentlich bekanntgeben. Dies erfolgt in örtlichen Amtsblättern oder Zeitungen sowie im Internet. Zusätzlich ist jeder Grundversorger verpflichtet, seine Kunden sechs Wochen vor einer geplanten Änderung per Brief über diese zu informieren.

Sonderversorger müssen Preiserhöhungen nicht öffentlich bekanntgeben. Sie müssen die Kunden aber in einem Brief über die Änderung informieren. E-Mails mit der Information über eine Erhöhung der Preise sind laut Verbraucherzentrale nur dann möglich, wenn der Kunde dem Unternehmen erlaubt hat, ihn per E-Mail zu kontaktieren. Bei Online-Tarifen ist das in der Regel gegeben. Der Anbieter darf das Schreiben aber nicht einfach nur im Kundenportal hinterlegen, so die Verbraucherschützer. In diesem Fall kann der Kunde geltend machen, die Mitteilung über die Änderung nicht erhalten zu haben. Die Preisänderung muss in der Sonderversorgung einen Monat vorher mitgeteilt werden.

 Bei Problemen Schlichtungsstelle einschalten

Verpasst man die Ankündigung einer etwa online angekündigten Preissteigerung, sollte man geltend machen, dass man die Mitteilung nicht erhalten habe, und ein Sonderkündigungsrecht einfordern.

Gleiches gilt, wenn man entsprechende Ankündigungen im Schreiben nicht direkt als solche erkennt. Dann hat man laut Bundesnetzagentur ein fristloses Sonderkündigungsrecht, weil versteckte, intransparente und nicht verständliche Erhöhungen unzulässig sind.

Erkennt der Versorger die Kündigung nicht an, kann man sich an die unabhängige Schlichtungsstelle Energie wenden.