Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Finanzen

Wer unternehmerisch tätig ist, kann bei Anschaffungen für seinen Betrieb normalerweise die sogenannte Vorsteuer abziehen. Bei diesem Verfahren wird die Umsatzsteuer, die der Unternehmer beim Einkauf von Waren bezahlt, mit der Umsatzsteuer verrechnet, die er selbst eingenommen hat, um sie an das Finanzamt weiterzugeben.

Das Problem bei freiberuflich tätigen Ärzten und Ärztinnen ist jedoch, dass sie auf die Erbringung heilberuflicher Leistungen keine Umsatzsteuer entrichten müssen (vgl. § 4 Nr. 14 lit. a UStG). Wer in seiner Praxis also ausschließlich Heilbehandlungen durchführt, kann entsprechend auch keinen Vorsteuerabzug nutzen – es sei denn, er greift zu einer etwas aufwendigeren Gestaltung, die der Bundesfinanzhof (BFH)  im Fall eines freiberuflichen Arztes ausdrücklich gebilligt hat.

Vorsteuerabzug: Ehegatten-Vorschaltmodell auf dem Prüfstand

Im konkreten Fall hatte ein freiberuflicher Arzt ein Praxisauto bestellt, den Kaufvertrag allerdings noch vor Lieferung des Wagens auf seine Frau umgeschrieben. Entsprechend bezahlte diese das Auto aus eigenen Mitteln. Direkt nach der Lieferung des Pkw schloss sie allerdings einen Leasingvertrag mit ihrem Gatten und überließ diesem den Wagen für die Praxis. Der Arzt zahlte für das Auto marktübliche Leasingraten an seine Partnerin und verpflichtete sich, den Wagen regelmäßig zu warten und auf eigene Kosten zu versichern.

Am Ende zahlte aber doch die Frau für die Kundendienste. Zudem war sie im Versicherungsschein als weitere Nutzerin des Pkw eingetragen. Die Ehefrau entrichtete auf die Leasingraten ordnungsgemäß Umsatzsteuer, machte dafür aber für den Kaufpreis des Pkw den Vorsteuerabzug geltend.

Das Finanzamt sah darin einen Gestaltungsmissbrauch, unter anderem weil die Ehefrau die Wartung gezahlt habe und weil sie keine Unternehmerin sei, da sie den Pkw nicht am allgemeinen Markt angeboten hatte.

Es ist nicht systemwidrig, nur mit der Familie Geschäfte zu machen

Der Fall wurde streitig und landete vor dem BFH. Die Münchener Richter entschieden zugunsten des Arztes. Dass die Ehefrau Serviceleistungen und Wartungsarbeiten entgegen den vertraglichen Bestimmungen selbst übernommen hatte, sei unerheblich. Entscheidend sei vielmehr, dass der Arzt jeden Monat angemessene Leasingraten gezahlt hatte (Az. V R 29/20).

Der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw sei zudem weder missbräuchlich noch systemwidrig, da sich die Ehefrau von einem gewerblichen Leasingunternehmer nur dadurch unterscheide, dass sie gegenüber einem Einzigen, ihr nahestehenden Leistungsempfänger tätig wurde. Dass am Anfang eines Leasingunternehmens ein Vorsteuerüberhang durch den Erwerb des Leasingguts entstehe, sei normal.

Ehegatten-Vorschaltmodell nutzen

Für Ärzte, die keine Umsatzsteuer zahlen, ist ein solches „Ehegatten-Vorschaltmodell“ daher ein guter Weg, um den jährlichen Gewinn der Praxis zu schmälern und damit Steuern zu sparen. Wichtig ist es dabei aber, die Verträge mit Angehörigen und Ehepartnern immer fremdüblich zu gestalten, also marktübliche Konditionen zu vereinbaren.