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Steuern

In dem verhandelten Verfahren ging es um einen Apotheker, der die Abfindung an seine Ex-Frau als Sonderausgabe von der Steuer absetzen wollte. Der Mann hatte während seiner gesamten beruflichen Tätigkeit in ein berufsständisches Versorgungswerk eingezahlt. Bei der Scheidung von seiner Frau wurde auch der Versorgungsausgleich berechnet. Um den Versorgungsausgleich abzuwenden, zahlte der Apotheker eine einmalige Abfindung in Höhe von 14.000 Euro an seine Frau.

Apotheker klagte auf Anerkennung der Ausgaben

In seiner Steuererklärung machte er den Betrag als Sonderausgabe geltend. Dies akzeptierte das Finanzamt allerdings nicht. Der Apotheker klagte auf steuerliche Anerkennung der Ausgaben. Das zuständige Gericht gab ihm Recht und bestätigte, dass eine Abfindung an die Ex nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG steuerlich als Sonderausgabe zu behandeln ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichsverpflichteten Person der Besteuerung unterliegen und die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

Für den Versorgungsausgleich im Rahmen einer Scheidung wurde 2009 der Grundsatz der internen Realteilung eingeführt. Seitdem muss nicht mehr der Ausgleichspflichtige (in diesem Fall der Apotheker), sondern der Ausgleichsberechtigte (also seine Ex) die Leistungen versteuern.

Die Revision in diesem Verfahren wurde zugelassen. Ärzte, denen das Finanzamt in einem ähnlichen Fall die steuerliche Anerkennung verweigert, sollten unter Verweis auf das Urteil Widerspruch gegen den Steuerbescheid einlegen.