Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Der Umsatzsteuer unterliegende steuerpflichtige Leistungen von Ärzten werden vielfach nicht besteuert, stellt der Bundesrechnungshof in seinem Jahresbericht 2013 fest. Das Bundesfinanzministerium wird aufgefordert, bei den Ländern dafür zu werben, dass bei Betriebsprüfungen in regelmäßigen Abständen ein Schwerpunkt auf Ärzteprüfungen gelegt wird und dafür Fachprüfer eingesetzt werden. „Der Bundesrechnungshof erwartet ein entschlossenes Vorgehen des Bundesfinanzministeriums, das Besteuerungsrecht des Fiskus zu sichern.“

Heilbehandlungen sind von der Umsatzsteuer befreit

Die Rechtslage: Heilbehandlungen durch Ärzte sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie entsprechend medizinisch angezeigt sind. Daneben üben Ärzte aber auch noch steuerpflichtige Leistungen aus. Hierbei handelt es sich um ästhetische und kosmetische Leistungen. Diese Leistungen bieten Ärzte verschiedener Fachrichtungen an, beispielsweise Hals-Nasen-Ohrenärzte, Zahnärzte, Chirurgen, Dermatologen und Augenärzte, mitunter aber auch Hausärzte. Steuerpflichtige Leistungen können zum Beispiel Fettabsaugungen, kosmetische Brustoperationen, Faltenbehandlungen oder auch das Entfernen von Tätowierungen sein.

Ärzte unter Verdacht

Der Bundesrechnungshof weist in seinem Jahresbericht darauf hin, dass die Finanzämter diese steuerpflichtigen Leistungen nur unzureichend erfassen und besteuern. Dies führe, so lautet die Kritik, zu Steuerausfällen und erheblichen Nachteilen für Ärzte, die ihre steuerpflichtigen Umsätze anmelden. Die Ursache für die unvollständige Besteuerung von Leistungen der Ärzte sieht der Bundesrechnungshof darin, dass der Finanzverwaltung Informationen zu diesen Leistungen fehlen. Initiativen des Bundesfinanzministeriums seien wenig konkret und reichten nicht aus, eine gleichmäßige und vollständige Besteuerung dieser Leistungen sicherzustellen.

Betriebsprüfungen drohen

Für das Verfahren bei Betriebsprüfungen weist der Bundesrechnungshof darauf hin, dass die Steuerpflichtigen nachvollziehbar belegen müssen, dass ihre Umsätze steuerfrei sind. Können sie dies nicht, so sollen die Umsätze als steuerpflichtig behandelt werden. Die Erfahrungen des Bundesrechnungshofes: „Griff die Finanzverwaltung die Abgrenzungsproblematik zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Leistungen auf, ergaben sich zum Teil erhebliche Verschiebungen zugunsten der steuerpflichtigen Leistungen und damit Mehreinnahmen für den Fiskus.“

Der Bundesrechnungshof hat das Bundesfinanzministerium aufgefordert, bei den Ländern darauf hinzuwirken, dass die Finanzämter steuerpflichtige Leistungen der Ärzte vollständig erfassen. Der Bundesrechnungshof schreibt den Finanzämtern ins Stammbuch: „Die Bediensteten in den Finanzämtern sollten sensibilisiert werden, in welchen Fällen sie Steuererklärungen der Ärzte vertieft bearbeiten müssen.“

Steuerberater sollte alles prüfen

Der Hinweis des Bundesrechnungshofes dürfte bei den Finanzämtern auf fruchtbaren Boden fallen. Vorsicht also vor Risiken und Nebenwirkungen. Prüfen Sie zusammen mit Ihrem Steuerberater, ob es in diesem Bereich in Ihrem Unternehmen einen Handlungsbedarf gibt.